ier berichte ich aus dem Rechtsalltag.
Viele Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sind wohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht konkret genug, um einen Behandlungsabbruch zu rechtfertigen. Eine Überprüfung kann daher nur dringend empfohlen werden.
Bundesgerichtshof - Pressestelle -Nr. 021/2017 vom 21.02.2017
Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife
Urteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB* in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) - jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB** - kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.
In dem Verfahren XI ZR 185/16 (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 240/2016) schloss die Klägerin am 13. September 1978 mit der beklagten Bausparkasse einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Der Bausparvertrag war seit dem 1. April 1993 zuteilungsreif. Am 12. Januar 2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des Bausparvertrages unter Berufung auf § 489 Abs. 1 BGB zum 24. Juli 2015. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte den Bausparvertrag nicht wirksam habe kündigen können, und begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass der Bausparvertrag nicht durch die erklärte Kündigung beendet worden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und der Klage mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen stattgegeben.
In dem Verfahren XI ZR 272/16 (vgl. Pressemitteilung Nr. 239/2016) schloss die Klägerin gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann, den sie als Alleinerbin beerbt hat, mit der beklagten Bausparkasse am 10. März 1999 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 160.000 DM (= 81.806,70 €) und am 25. März 1999 einen weiteren Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 kündigte die Beklagte beide Bausparverträge mit Wirkung zum 24. Juli 2015, nachdem diese seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreife waren. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die erklärten Kündigungen unwirksam seien, weil der Beklagten kein Kündigungsrecht zustehe. Sie begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass die Bausparverträge nicht durch die Kündigung beendet worden sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und der Klage mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen stattgegeben.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in beiden Verfahren auf die jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten die Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben, soweit zum Nachteil der beklagten Bausparkassen entschieden worden ist, und die erstinstanzlichen Urteile wiederhergestellt. Damit hatten die Klagen keinen Erfolg.
Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.
Der XI. Zivilsenat hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur entschieden, dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.
Ebenfalls in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass die Voraussetzungen des Kündigungsrechts vorliegen. Denn mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen.
Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Aus diesem Grunde sind hier die von der beklagten Bausparkasse jeweils mehr als zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife erklärten Kündigungen der Bausparverträge wirksam.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Urteile vom 15. September 2015 - 25 O 89/15 und vom 19. November 2015 – 6 O 76/15
OLG Stuttgart, Urteile vom 30. März 2016 – 9 U 171/15 und vom 4. Mai 2016 – 9 U 230/15
Karlsruhe, den 21. Februar 2017
* § 489 Abs. 1 BGB in der Fassung bis zum 10. Juni 2010
Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,
1.…
2.…;
3.in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
** § 489 Abs. 1 BGB in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung
Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
1.…
2.in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
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In Baden-Württemberg ist die neue Befragung zum Mikro-Zensus gestartet worden.
Der Teilnahme können die zufällig ausgewählten Haushalte sich nicht entziehen, der Art und Weise, wie dies geschehen soll, aber schon!
Sogenannte "Erhebungsbeauftragte ermitteln vor Ort, welche Haushalte sich in den ausgewählten Gebäuden befinden". Sie kündigen sich schriftlich mit Terminvorschlag
an.
Zum Ablauf teilte das Landestatistikamt dieser Tage in einem Werbeblatt im Rhein-Neckar-Kreis mit:
"Die Erhebungsbeauftragten kommen zum vorgeschlagenen Termin und bitten um Auskunft. Die Auskunft kann von einer volljährigen Person für alle Haushaltsmitglieder erteilt werden.
Die Auskünfte werden vom Erhebungsbeauftragten direkt im mitgebrachten Laptop eingegeben. Dadurch soll sicher gestellt werden, dass die Antworten vollständig und plausibel erfasst
werden."
Schnüffelei ist also ausdrücklich erwünscht!
Alternativ können die Auskunftspflichtigen den Fragebogen auch in Papierform selbst ausfüllen.
Von dieser Alternative sollten die Auskunftspflichtigen dringend Gebrauch machen.
Erhebungsbeauftragte(r) kann jede(r) werden, der ein ordentliches Führungszeugnis vorlegen kann.
Mehr verlangt die Behörde nicht.
Ob sich der Erhebungsbeauftragte an den Datenschutz hält oder die Daten zu eigenen Berufszwecken mißbraucht, läßt sich nicht ausschließen. Das ist zwar verboten, aber dennoch möglich. Ist
der Laptop für Dritte zugänglich und durch Passwort gesichert oder nicht? Niemand kann dies gewährleisten, auch die Behörde nicht.
Die "Erhebungsbeauftragten" stammen mit größter Wahrscheinlichkeit aus dem näheren Umfeld. Gegen Klatsch und Tratsch gibt es keine Absicherung.
Und schließlich:
Seit wann sind volljährige Personen in einem Haushalt von anderen Volljährigen desselben Haushalt bevollmächtigt, über deren Verhältnisse Auskunft zu geben?
Die Rechte der Auskunftspflichtigen:
1. Die Erhebungsbeauftragten haben kein Recht zum Betreten der Wohnung. Gegenteilige Behauptungen sind gelogen, gewaltsamer Zutritt ist strafbarer Hausfriedensbruch!
2. Es besteht keine Pflicht, diesem Personenkreis Auskunft zu geben.
3. Über dritte, auch Ihnen nahestehende Personen sind Sie als auskunftspflichtige Person zivilrechtlich nicht bevollmächigt, eigenmächtig Auskunft zu geben!
4. Gegen Mißbrauch der Auskünfte durch die Erhebungsbeauftragten besteht kein wirksamer Schutz!
Die einzige Möglichkeit, seine Daten zu schützen besteht darin, darauf zu bestehen, den Fragebogen höchstpersönlich im stillen Kämmerlein auszufüllen
und an das Statistische Landesamt zu schicken.
Anonymisiert werden die Daten nämlich erst dort!
21.02.2017
https://ra-hildebrand-blume.blogspot.de/2017/01/abgasbetrug-beim-vw-konzern.html
Es besteht Handlungsbedarf - Kunden sollten sich nicht länger abwimmeln lassen.
Einige Partnervermittlungen mit klassischen Kleinanzeigen haben sich auf das Abzocken von einsamen Menschen im fortgeschrittenen Lebensalter "spezialisiert." Mit fantasievollen
Eigenschaftsschilderungen werden Menschen zum Anruf verleitet, der dann ganz schnell zu einem Hausbesuch und einem Partnervermittlungsvertrag führt. Vermittlungshonorare in Höhe von 5.000
EUR und mehr für Partnervorschläge sind keine Seltenheit. Diese Beträge werden ganz oder zum großen Teil auch sofort in bar abkassiert. Allen Fällen ist gemeinsam, dass das Prachtexemplar von
Mann oder Frau, welches im Inserat angepriesen wurde, real nie zur Verfügung steht. Viele Geschädigte schämen sich, sich ihr Geld wieder zu holen.
Zum Schämen besteht kein Anlass!
Es ist Ihr gutes Recht, sich zu wehren. Ich bin spezialisiert, Sie dabei zu unterstützen.
PV Freundschaftsservice & Freundschaftsvermittlungs GmbH : Mal wieder eine neue Klage gegen das genannte Unternehmen eingereicht. Viel versprochen und nichts gehalten. Dafür 2000,00 Euro
einkassiert.
Die Verjährung von Kreditbearbeitungsgebühren:
Bis Ende 2016 verjähren aber alle Ansprüche von Verbrauchern aus 2013!
Eile ist geboten.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und die Folgen
Seit 2002 müssen Finanzierungsinstitute (Banken, Bausparkassen, Sparkassen und Versicherungen)Darlehensverträge mit einer schriftlichen Widerrufsbelehrung versehen. Zum notwendigen Inhalt hat das Bundesjustizministerium eigens Mustertexte entworfen.
Stattdessen wurden in vielen Fällen von den Finanzierungsinstituten eigene Texte entwickelt, die sich im Nachhinein als zu schwammig und irreführend erweisen.
Das hat Auswirkungen auf den Bestand der abgeschlossenen Kreditverträge. Die sind nämlich nichtig. Aus diesem Grund können Kreditnehmer sich auch nach vielen Jahren noch auf die Nichtigkeit der Kreditverträge berufen. Das Widerrufsrecht verjährt nicht.
Hiervon betroffen sind die Widerrufsbelehrungen eines Großteils der namhaften Banken und Versicherungen, Bausparkassen und örtlichen Sparkassen.
Nach dem Widerruf ist der Kredit zurückzuzahlen. Für den Zeitraum, in dem der Kredit dem Kunden zur Verfügung gestanden hat, hat der Kreditnehmer nur die marktüblichen Zinsen zu zahlen. Das Finanzierungsinstitut muss umgekehrt seinem Kunden die erhaltenen Zinsen und auch den Ertrag, den es mit diesen Zinsbeträgen erwirtschaftet hat, herausgeben.
Die Überprüfung der Widerrufsbelehrungen rückwirkend bis 2002 lohnt sich schon deshalb, weil die heutigen Zinsen den niedrigsten Stand des letzten Jahrzehnts erreicht haben. Das Widerrufsrecht eröffnet somit die Möglichkeit, sich z. B. von einer teuren Baufinanzierungund auch von einem Forward-Darlehen zu lösen. Selbst, wenn der Kredit bereits zurückgezahlt wurde, kann sich eine Überprüfung im Nachhinein noch lohnen.
Bevor das Widerrufsrecht ausgeübt wird, sind dreiSchritte unumgänglich:
1. Prüfender Widerrufsbelehrung
2. Ablösebetrag des Kredits ermittelnund Finanzierung sicherstellen
3. Ausübung des Widerrufsrechts
Dies beinhaltet komplexerechtliche und wirtschaftliche Fragen, die ohne fachliche Hilfe in der Regel nicht zuklären sein werden.
Von übereiltemHandelnist dringend abzuraten.
Zum 1. Mai 2013 sind folgene Gesetzesänderungen in Kraft getreten:
1. Der Mieter hat bei energetischen Sanierungen und Modernisierungen während der ersten drei Monate kein Recht zur Mietminderung.
2. Die Gerichte sind zukünftig verpflichtet, Räumungsprozesse beschleunigt durchzuführen. Weil der Vermieter bei einer wirksamen Kündigung des Mietverhältnisses, z.B. bei Zahlungsrückstand, nicht zur eigenmächtigen Räumung berechtigt ist, soll durch eine Beschleunigung des Gerichtsverfahrens der finanzielle Schaden des Vermieters begrenzt werden. Während des Rechtsstreits kann der Vermieter beantragen, dass der Mieter für die Mieten und Nutzungsentgelte bis zum endgültigen Urteil eine Sicherheit stellt, z.B. durch Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung von Geld bei der Hinterlegungs-stelle des Amtsgerichtes. Unter bestimmten Umständen droht dem Mieter sogar die Räumung per einstweiliger Verfügung, obwohl der Räumungsprozess noch nicht beendet ist.
3. Ferner können Personen, die nicht Mieter sind, aber mit in der Mietwohnung wohnen und dem Vermieter unbekannt sind, aufgrund einer einstweiligen Verfügung aus der Wohnung entfernt werden. Voraussetzung hierfür ist ein vollstreckbares Räumungsurteil gegen den Mieter.
Die neue Regelung birgt für Vermieter und Mieter Risiken. Der Vermieter kann sich u. U. schadensersatzpflichtig machen. Der Mieter wird häufig vorzeitig aus der Wohnung entfernt werden können.
4. Zu den neuen Regelungen gehört auch, dass zukünftig in bestimmten Gebieten die Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren auf 15 % begrenzt ist. Einzelheiten hierzu müssen die Bundesländer regeln.
5. Außerdem kann der Vermieter ab dem 1. Juli 2013 den Wärmelieferanten wechseln, ohne seine Mieter um Erlaubnis zu fragen. Voraussetzung ist aber, dass sich dadurch die Wärmelieferung für den Mieter nicht verteuert.
Interessante Urteile im Mietrecht hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit erlassen.
Z.B. kann der Vermieter auch dann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn dieser Eigenbedarf bei Vertragsschluss noch nicht absehbar war (BGH VIII ZR 233/12).
Gewerblicher Musikunterricht darf in einer Mietwohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters durchgeführt werden. Andernfalls droht die Kündigung (BGH VIII ZR 213/12).
Das häufig in Mietverträgen enthaltene strikte Verbot von Tierhaltung ist unwirksam. Es ist in jedem Einzelfall zwischen den Interessen des Mieters an der Tierhaltung und den Interessen der anderen Hausbewohner und Nachbarn abzuwägen (BGH VIII ZR 168/12).
Eine rechtzeitige anwaltliche Beratung ist daher dringend zu empfehlen.
Anwaltskanzlei Hildebrand-Blume
Immobilieneigentum und Miete, Gesellschaftsrecht,
Erbrecht, Versicherungsrecht, Bankrecht,
Vertragsgestaltung
Industriestraße 8, 68542 Heddeshein
Telefon: 06203 – 958290
www. Hildebrand-Blume.de
Im Jahre 2005 wurde mir ein Erbrechtsmandat erteilt. Der Tod des Verstorbenen lag damals schon fünf Jahre zurück und seit dieser Zeit dauerte auch schon die von der alleinigen Erbin angestrengte Nachlassverwaltung an.
Mein Mandant war damals noch minderjährig. Der Erblasser war sein Vater gewesen, der in einem Testament seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin und seinen Sohn als Pflichtteilsberechtigten eingesetzt hatte.
Zum Nachlass gehörten ein Wohnhaus auf einem Bauernhof, verschiedene Ländereien und etwas Wald. Es lagen Gutachten vor, die den Wert des Wohngebäudes und auch der Ländereien völlig überhöht angesetzt hatten. In der bäuerlichen Gegend in der Nähe von Kaiserslautern waren diese Werte am Markt bei weitem nicht zu erzielen. Das einzig nennenswerte Barvermögen bestand in einem Sparguthaben, welches für Steuerschulden an das Finanzamt vom Erblasser verpfändet worden war.
Der Bauernhof war seit langem aufgegeben worden. Das Wohnhaus war mit einem Wohnrecht und einer Reallast zu Gunsten der Großmutter belastet. Die Äcker und Wiesen waren verpachtet.
Nach langem Hin und her konnte in 2008 eine Einigung erzielt werden, wonach das Wohnhaus und das vom Nachlassverwalter inzwischen erwirtschaftete Bargeld als Abfindung auf den Pflichtteilsberechtigten übertragen werden sollte.
Die Hoffnung, dass sich der Fall nunmehr schleunigst abschließen lassen würde, erfüllte sich nicht. Die wegen der Minderjährigkeit notwendige Genehmigung des Familiengerichtes wurde verweigert. Es schloss sich ein Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht Zweibrücken an. Die in dieser Zeit als Nachtrag zum Abfindungsvertrag vorgesehene Ablösung der Reallast gegen Bargeld veranlasste das Oberlandesgericht, die familienrechtliche Genehmigung zu erteilen.
Die Umsetzung des Ganzen wurde weiter verhindert durch den Verkauf der Milchkontingente an der Milchbörse, welche nur zweimal im Jahr tagt, weil nach EU-Recht diese Kontingente nicht frei verkäuflich sind. Es gingen wiederum sechs Monate ins Land. Zu guter Letzt fiel der Grundbuchbeamtin auf, dass die fraglichen Grundstücke noch in der Höferolle eingetragen waren, obwohl der Hof schon zu Lebzeiten des Vaters aufgegeben worden war. Demzufolge war der auf die Erbin ausgestellte Erbschein des Nachlassgerichtes unwirksam und musste durch einen Erbschein des Landwirtschaftsgerichtes ersetzt werden. Dieses war dann auch zuständig für die Löschung in der Höferolle. Allerdings tagt das Gericht nur sehr sporadisch. Ende Mai 2012,als 12 Jahre nach Ableben des Erblassers, wurde der Pflichtteilsberechtigte nunmehr im Grundbuch eingetragen.
Der junge Mann ist inzwischen volljährig.
Es bleibt zu hoffen, dass er sein Erbe wird genießen können.
Petra Hildebrand-Blume
Rechtsanwältin
68239 Mannheim
Tel. 0621-30099980
1. Die Audi AG verliert Prozess vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Für einen meiner Mandanten habe ich dort in einem Diesel-Verfahren in vollem Umfang obsiegt.
Die Hartnäckigkeit des Mandanten hat sich in vollem Umfang ausgezahlt. Er hatte Anfang des Jahres 2016 einen neuen Audi A 6 mit 3 l Motor und Dieselantrieb erworben. Ende 2019, Anfang 2020 wurde er von seiner Werkstatt darauf hingewiesen, dass ein verpflichtender Rückruf für sein Fahrzeug vorliegen würde.
Er solle deswegen in die Werkstatt kommen, um das Software-Update aufspielen zu lassen. Etwa in derselben Zeit hatte der Mandant von der Audi AG direkt einen Brief erhalten, in welchem stand, dass er zu einem „freiwilligen" Software-Update eingeladen werde. Die Aussagen der Audi AG standen also im krassen Widerspruch zur Mitteilung der Werkstatt. Es ist anzunehmen, dass Audi versucht hat, mit einem „freiwilligen"Software Update den Mandanten in Sicherheit zu wiegen und ruhig zu stellen.
2. Mein Mandant hat das Software-Update nicht aufspielen lassen. Die Zulassungsstelle, die ihm zunächst die Stilllegung des Pkw angedroht hatte, hat in Anbetracht des inzwischen eingeleiteten Gerichtsprozesses stillgehalten.
Mit der Klage wurde Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung von der Audi AG verlangt, -Zug - um- Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Klar r war auch, dass für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsvergütung an Audi zu zahlen war.
3. Während des gesamten Prozesses in erster und zweiter Instanz hat die Audi AG behauptet, es sei keine unzulässige Abschalteinchtung verbaut, welche dazu führt, dass im normalen Straßenverkehr mehr Stickoxid ausgestoßen wird, als auf dem Prüfstand.
Sodann wurde auch die abartige Behauptung aufgestellt, der Kläger hätte das Fahrzeug auch gekauft, wenn er von einer unzulässigen Abschalt Einrichtung gewusst hätte. Das Unternehmen scheint seine Kunden für völlig verblödet zu halten. Wer kauft im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ein
Fahrzeug mit technischen Mängel?
4. In erster Instanz haben wir den Prozess verloren, weil das Landgericht Mannheim in unerträglicher Art und Weise den umfassenden Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hatte.
Erschwerend kam hinzu, dass die Rechtsschutzversicherung meines Mandanten wegen „Aussichtslosigkeit“ die Kostenübernahme für die zweite Instanz verweigerte. Da die Fristen für die Berufung unabhängig von Rechtsschutzzusagen laufen, hat der Kläger die zweite Instanz aus eigener Tasche vorfinanziert. Dazu ist natürlich nicht jeder Käufer in der Lage.
Gleichzeitig zur zweiten Instanz gegen die Audi AG mussten wir also die Rechtschutzversicherung verklagen, für die zweite Instanz ebenfalls eine Kostenübernahme zu erklären. Diesem Prozess haben wir vor dem Landgericht Mannheim vor einer anderen Kammer gewonnen. diese, Kammer hatte Einblick in die Akten erster Instanz genommen und hat ausdrücklich die Erfolgsaussichten einer Berufung bejaht.
5. In zweiter Instanz hat das Oberlandesgericht dem Kläger in voller Höhe Recht gegeben . Wegen der weiter während des gerichtlichen Auseinandersetzung gefahrenen Kilometer erhöhte sich die Nutzungsvergütung geringfügig. Der Kläger bekam rund 47.000 € zurück und rund 5.700,00 € Prozesszinsen zugesprochen. Ursprünglich hatte der Kaufpreis rund 60.000 Euro betragen.
Die Hartnäckigkeit des Klägers hat sich also ausgezahlt. Einmal mehr hat sich erwiesen, dass die Audi AG mit ihren Lügen auf verlorenem Posten kämpft. Nach meiner Auffassung hat die Audi AG die Grenze zum versuchten Prozessbetrug überschritten.
In den Fällen, in denen Kläger auch vor den Oberlandesgerichten verloren haben, handelt es sich nach meiner Einschätzung sogar um vollendeten Prozessbetrug der aktuell zuständigen Vorstände.
6. Inzwischen lässt sich nämlich beweisen, dass die Abgasmanipulationen von allen namhaften Autoproduzenten, u. a. auch der Audi AG schon seit 2006 geplant und in Auftrag gegeben worden sind.
Damit steht aber auch fest, dass die Abgasmanipulationen absichtlich eingebaut wurden und keineswegs auf Fehler oder Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
Außerdem haben mehrere Ingenieure und auch ein langjähriges Vorstandsmitglied von Audi in den gegen sie gerichteten Strafverfahren vor dem Landgericht München ihre Schuld eingestanden. Damit steht fest, dass dieser Herren bewusst und gezielt gegen geltendes Recht verstoßen haben und die großen Audi-Fahrzeuge mit 3 l Motoren mit Abgasmanipulationen auf den Markt gebracht haben.
7. Der Europäische Gerichtshof hat außerdem im Jahr 2023 die Anforderungen an die Beweislast der geschädigten Kläger entschärft, weil nach seiner Auffassung vorsätzliches Verhalten gar nicht erforderlich ist sondern Fahrlässigkeit bei der Autoindustrie genügt.Die
Die Erfolgsaussichten der Klagen gegen Audi, VW, Mercedes und diverse andere Autoproduzenten haben sich damit enorm zugunsten der geschädigten Käufer verbessert.
1. Bausparkassen und ihre unberechtigten Entgelte
Seit Jahrzehnten sind die Bausparkassen sehr erfinderisch darin, Vergütung zu fordern, die ihnen nicht zustehen. Ob Kontoführungsgebühr, Servicepauschale, Jahresentgelt o. ä. Bezeichnungen: Es handelt sich ausschließlich um Vorgänge, welche Bausparkassen im eigenen Interesse des Geldverdienens aus eigener Tasche zu finanzieren haben. Auch Kosten für die Führung des Kreditkontos nach Auszahlung des Bauspardarlehens sind nicht erlaubt.
Der Bundesgerichtshof hatte schon im Jahr 2017 entschieden, dass Gebühren für die Führung des Kreditkontos nach Auszahlung des Bauspardarlehens nicht zulässig sind.
In einem neuen Urteil vom 15.11.2022, Az. XI ZR 551/21 hat der BGH erneut Kontoführungsgebühren untersagt.
2. Die Bausparkassen haben pro Jahr zwischen 12 und 24 € für solche Gebühren erhoben. Unabhängig von der Bezeichnung „Gebühr“ handelt es sich um Auslagen, die nicht auf die Bausparer abgewälzt werden dürfen.
Rückforderung bis zu 10 Jahren!
3. keine Verjährung
Als Folge davon können Bausparer bis zu zehn Jahre rückwärts, der absoluten Verjährungsgrenze, den Ersatz dieser per Lastschrift eingezogenen Beträge verlangen.
In der Vergangenheit haben Bausparerunternehmen für drei Jahre rückwärts die Kosten erstattet. Für darüber hinausgehende Jahre haben sie sich auf Verjährung berufen.
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn der Verbraucher erkennen kann, dass ihm ein Recht auf Erstattung zusteht.
Das bedeutet, dass die unrechtmäßigen Entgelte bis zu zehn Jahren, also bis zum Jahr 2010/2011 zurückgefordert werden können.
BGH: 15.11.2022, X ZR 551/21;
EuGH, Urteil vom 10.06.2021, Aktenzeichen C-609/19 und C 776 bis -C 782/19i
Mannheim, den 16.11.2022
Rechtsanwältin Petra Hildebrand-Blume
Seckenheimer Hauptstraße 13, 68239 Mannheim
https://hildebrand-blume.de
Für den Bereich der Verbraucherkreditverträge, also alle Kredite, die für private Zwecke aufgenommen werden, gilt die europäische Verbraucherkreditrichtlinie, von der das nationale Recht nicht
abweichen darf.
Diese Verordnung legt fest, welche Informationen der Kreditnehmer von seiner Bank beim Abschluss des Vertrages erhalten muss. Die Banken haben es über viele Jahre hinweg nicht geschafft,
die Verbraucherkreditrichtlinie gesetzeskonform in ihren Verträgen umzusetzen. In den meisten Darlehensverträgen mit Verbrauchern sind deshalb unzulässige Klauseln verwendet worden, die vom
europäischen Gerichtshof alle verworfen worden sind.
Die Darlehensverträge, die für private Zwecke abgeschlossen wurden, lassen sich demzufolge auch heute noch durch Widerruf rückabwickeln. Auch der Unternehmer, der für seinen
Privatbereich etwas über einen Kredit finanziert, kann von dieser Möglichkeit profitieren.
Ein großes Anwendungsgebiet besteht bei abgasmanipulierten Dieselfahrzeugen. Immer dann, wenn ein Auto ganz oder teilweise über Darlehen finanziert wurde, sind die Fehler im
Darlehensvertrag eine relativ leichte Möglichkeit, den gesamten Vertrag rückabzuwickeln, ohne sich mit der Abgasproblematik auseinandersetzen zu müssen.
Dadurch kommt es zu einer erheblichen Verkürzung der Prozesse. Gerichtsverfahren mit dem Vorwurf, dass der Autohersteller eine illegale Abschalteinrichtung der Abgasreinigung im
Fahrzeug verbaut hat, worin eine sittenwidrige Schädigung zu sehen ist, dauern schon in der ersten Instanz 2 bis 3 Jahre.
Prozesse mit der Rückabwicklung von Darlehen aufgrund unzureichender Vertragsklauseln durchlaufen die erste Instanz in weniger als einem Jahr.
Es geht darin nur um Rechtsfragen. Der Widerruf des Darlehensvertrages ist daher zu bevorzugen.
Wenn Sie sich für dieses Thema interessieren, können Sie mich gern unverbindlich kontaktieren.
Petra Hildebrand-Blume
Rechtsanwältin
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https://www.abgasbetrug-widerruf.de/
Gestern wurde mir das Urteil des Landgerichts Heidelberg zugestellt, mit dem die Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen seines A 3 TDI abgelehnt wurde.
Das Gericht hat die Anforderungen an die Darlegungslast, insbesondere zur Verantwortlichkeit der Personen bei VW und Audi zum Einbau des Motors in das klägerische Fahrzeug, überspannt. Es liegt auf der Hand, dass der außenstehende Kläger hierzu keine konkreten Angaben machen kann.
Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, C-100/21, hat das Landgericht Heidelberg nicht interessiert. Den Hinweis auf die vorläufige Aussetzung des Verfahrens beim BGH zum Motor EA 288, in welchem am 30.06.2022 die mündliche Verhandlung hätte stattfinden sollen und die gerade im Hinblick auf das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof erfolgte, hat das Landgericht Heidelberg ebenfalls nicht interessiert.
Es war ganz offensichtlich die Absicht des zuständigen Richters, einen Fall vom Tisch zu haben und in die nächste Instanz abzuschieben.
Dass dies unnötige Kosten verursacht, war dem Richter keine Überlegung wert. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und die Schlussfolgerungen, welche der Bundesgerichtshof daraus ziehen wird, dienen ganz offensichtlich der Vereinheitlichung des Rechts und der Klärung wichtiger Rechtsfragen.
Gerichte schulden nicht irgendein Urteil, sondern ein Urteil, welches jeden Aspekt von allen Seiten berücksichtigt. Dazu gehört nach diesseitiger Auffassung auch eine in wenigen Monaten absehbare Klärung durch EuGH und BGH. Das Verhalten des Gerichts (zumindest des in diesem Verfahren zuständigen Richters) grenzt daher an Rechtsbeugung.
Die Rechtschutzversicherung des Mandanten hat binnen weniger Stunden nach Erhalt meiner Begründung, warum das Urteil so nicht stehen bleiben kann, für die II. Instanz die Deckungszusage erteilt.
Das ist erfreulich und verdient besonderer Erwähnung. Es bleibt zu hoffen, dass auch die anderen Rechtsschutzversicherungen dies tun werden.
Auch Besprechungstermine in Weinheim
nach Absprache.
69469 Weinheim
Terminvereinbarung Tel. 06203-958290