Erben und vererben - vor und nach dem Erbfall
Erbrechtswochen im November 2011
Testament, Pflichtteil, Miterben, Erbauseinandersetzung, Vermächtnis, Enterbung
Spielwiese der Gesetzgebung - Wie Sie durch den Paragrafenwald finden
Im Erbrecht berate ich vor und nach dem Erbfall Privatpersonen und Unternehmer/innen in allen Fragen des Erbrechtes und der vorweggenommenen Erbfolge, Schenkungen zu Lebzeiten oder auf den Todesfall und bei Unternehmensnachfolgen.
Dazu gehören:
- auf Ihre Familien- und Vermögenssituation abgestimmte Testamente
- und andere Verfügungen von Todes wegen/ Erbverträge; wie sinnvoll ist ein Berliner Testament?
- Überprüfen von älteren Erbregelungen und Anpassung an die verän- derte Rechtslage / Änderungen innerhalb der Familie oder der als Erben eingesetzten Personen;
- Korrektur bei vorverstorbenen Kindern;
- Absicherung behinderter Kinder - Behindertentestament;
- Einsetzung von Vermächtnissen;
- Teilungsanordnung;
- Überarbeitung wegen neuer Regelungen im Erbschaftssteuer
- Absicherung von Ehegatten
- Anrechnung von Schenkungen?
- Erbstreitigkeiten, Erbauseinandersetzungen
- Enterbung, Pflichtteile, Pflichtteilsergänzungsansprüche
- Vorweggenommene Erbfolge
- Testamentsvollstreckungen
Nach dem Erbfall:
- Was ist im Erbfall von den Erben zu tun? Welche Schritte sind einzuleiten?
- Hilfe bei Behördengängen;
- Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber übergangenen Erben und Pflichtsteilsberechtigten und Berechnung etwaiger Zahlungsansprüche;
- Was ist bei Schulden des Erblassers zu tun und wie sichert man eigenes Vermögen?
- Hilfe bei der Ermitllung der zum Nachlaß gehörenden Gegenstände, deren Bewertung und Aufteilung des Nachlasses;
- Hilfe bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen;
Testamente sind unbedingt erforderlich, wenn zum Vermögen Unternehmen, Beteiligungen oder großer Immobilienbesitz gehören.
Nur mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie die gesetzliche Erbfolge ausgeschließen oder modifizieren. Ohne Verfügungen von Todes wegen entsteht zwischen mehreren Erben eine Erbengemeinschaft, in der es zu heftigen Auseinandersetzungen kommen kann und Erbgut verkauft werden muß, um die Erbengemeinschaft auflösen zu können. Mit Hilfe eines Testamentes können diese Risiken ausgeschlossen werden.
Auch wenn Sie Kinder aus verschiedenen Ehen oder einer früheren Ehe haben, kommt es häufig im Erbfall zu Streit zwischen dem Ehegatten und den Kindern.
Ein Testament sollten Sie auch errichten, wenn Sie keine Abkömmlinge und auch sonst keine Verwandten haben. Dann erbt der Staat.
Sind nur sehr weit entfernte Verwandte vorhanden, zu denen kein Kontakt besteht, möchten Sie Ihr Vermögen vielleicht lieber Vereinen, Stiftungen oder Freunden vererben. Auch in diesen Fällen ist ein Testament erforderlich.
Wollen Sie die Erbschaftssteuer reduzieren, gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, über die Sie sich beraten lassen sollten.
Das Erbschaftsteuerrecht gehört seit Jahren zu einer gesetzgeberischen Dauerbaustelle.
Erbrecht und Erbschaftssteuergesetz sind eine äußerst komplizierte Rechtsmaterie. Daher sollren Sie dringend fundierten Rat von Fachleuten einholen.
Wer selbst ein Testament formuliert, läuft Gefahr, daß dieses wegen Formfehlern unwirksam ist oder inhaltlich unklar ist, was wiederum Streit im Erbfall nach sich zieht.
Kein Rat kann die Erben teuer zu stehen kommen!
Ich erarbeite anhand Ihrer individuellen Vorstellungen das für Sie geeignete Testament.
Näheres in meinem Blog: http://erbrecht21.blogspot.com/
Ganz wichtig: Überarbeitung der Gesellschaftsverträge auch für den Fall des Todes!
- Plötzlicher Ausfall des Inhabers/ geschäftsführenden Gesellschafters durch Krankheit oder Tod: der Vermeidung von ruinösen Folgen dienen
Notfallplan
Betreuungsvollmacht
Patientenverfügung
Generalvollmachten
Haben Sie einen Überblick über Ihr Vermögen? Sind die Verträge vollständig?
Bei welchen Banken und Finanzinstituten haben Sie Ihre Anlagen?
Wissen Ihre Erben, was im Todesfall alles zu regeln ist? Sind Ihre Dokumente griffbereit?
Wir ordnen Ihre Unterlagen und prüfen diese auf Vollständigkeit.
Sie erhalten Empfehlungen, wenn Handlungsbedarf besteht und wir helfen Ihnen, wenn gewünscht, bei der Umsetzung.
Neue Erbschaftssteuer ab 01.01.2010
Seit 01.01.09 hat das neue Erbschaftssteuergesetz die alten, vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilten Regelungen abgelöst, obwohl erneut schwerste verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.
Freibeträge
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Ehegatten |
500.000 Euro |
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Kinder |
400.000 Euro |
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Enkel |
200.000 Euro |
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Übrige Erwerber Steuerklasse I |
100.000 Euro |
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Geschwister Steuerklasse II |
20.000 Euro |
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Nichten / Neffen Erwerber Steuerklasse III |
20.000 Euro |
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Eingetragene Lebenspartner III |
500.000 Euro |
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Wohnungsfreibetrag für Ehegatten |
Für eine Wohnung/ Haus, Eigennutzung Voraussetzung |
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Wohnungsfreibetrag für Kinder |
Für eine Wohnung/ Haus bis max. 200 qm Wohnfläche, Eigennutzung ist Vorrausetzung |
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In beiden Fällen gilt, dass das ererbte Wohneigentum 10 Jahre lang selbst bewohnt werden. |
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Ererbte Betriebe können steuerfrei bleiben, wenn sie 10 Jahre lang weiter geführt werden und die Arbeitsplätze erhalten bleiben . Mindestens 90 % der Arbeitsplätze müssen in der Produktion sein. Alternativ kann sich der Erbe für eine Frist von 7 Jahren entscheiden. |
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Steuersätze ab 2010:
Steuerpflichtiger Erwerb bis Vomhundertsatz in Steuerklasse
EUR
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I |
II |
III |
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75.000 |
7 |
15 |
30 |
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300.000 |
11 |
20 |
30 |
|
600.000 |
15 |
25 |
30 |
|
6.000.000 |
19 |
30 |
30 |
|
13.000.000 |
23 |
35 |
50 |
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26.000.000 |
27 |
40 |
50 |
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Über 26.000.000 |
30 |
43 |
50 |
Sonstige Freibeträge
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Versorgungsfreibetrag von Ehegatten und Eingetragenen Lebenspartnern |
256.000 Euro |
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Versorgungsfreibetrag Kinder, je nach Alter |
Bis 52.000 Euro |
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Beschränkt Steuerpflichtige |
2.000 Euro |
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Hausrat Steuerklasse I |
41.000 Euro |
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Bewegliche Gegenstände Steuerklasse I |
12.000 Euro |
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Hausrat und andere Gegenstände in Steuerklasse II und III |
12.000 Euro
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Der Erhöhung von Freibeträgen steht eine Änderung der Bewertung von Grundvermögen gegenüber, das zu einer Werterhöhung führt. Maßgebend ist der Verkehrswert. Dieser wird entweder nach dem Vergleichswert, dem Ertragswert oder dem Substandwert ermittelt.
In allen Fällen kann ein niedriger Wert nachgewiesen werden. Die Beweislast dafür liegt beim Erben.
Die Besteuerung des sogenannten Familienheims ist völlig daneben geraden. Bei Kindern dürfen Haus oder Wohnung nicht mehr als 200 qm groß sein und die Erben müssen selbst nutzen.
Erben nun 2 Kinder und das Familienheim eignet sich nicht als Wohnung für 2 Familien, erbt das eine Kind, welches einzieht, steuerfrei, das andere muß versteuern.
Auch ist ein Familienheim von 200 qm in München mehr wert als in ländlichen Gegenden der neuen Bundesländer oder z. B. in Osthessen.
Das neue Erbschaftssteuergesetz ist zumindest in Teilbereichen wieder verfassungswidrig, was der Gesetzgeber ganz bewusst in Kauf genommen hat, frei nach dem Motto: der Erbe soll sich notfalls auf dem Marsch durch die Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht sein Recht erkämpfen.
Fazit:
Das Gesetz beinhaltet eine Fülle von Änderungen und Widersprüchen. Wer Immobilienvermögen, Unternehmen und Anteile an Unternehmen besitzt, sollte unbedingt seine bisherigen Testamente oder auch Erbverträge überprüfen lassen und auch im Erbfall Steuerbescheide rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist überprüfen lassen.
Hier geht es zum Download
Neue Erbschaftssteuer.doc
Microsoft Word Dokument [45.5 KB]

