Steuerberaterhaftung - wenn Steuerberater Fehler machen
Sie wurden falsch beraten?
In diesen Bereichen geht es um etwaige Fehler Ihres früheren Steuerberaters. Gegen Fehler ist Ihr Berater versichert. Häufig wollen die Versicherungen aber nicht bezahlen. Ihr Steuerberater darf seine mangelhafte Arbeit aber nicht eingestehen, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Ohne anwaltliche Hilfe kommen Sie deshalb in diesen Fällen nie aus.
Ich prüfe für Sie, ob der Berater einen Fehler begangen hat und welche Ansprüche für Sie bestehen. Selbstverständlich bin ich Ihnen auch bei der Durchsetzung dieser Ansprüche behilflich.
Eine Auswahl von höchstricherlichen Urteilen zu möglichen Fehlern:
Zurückbehaltungsrecht von Steuerberatern
Steuerberater dürfen nur Unterlagen zurückbehalten für offenstehende Honorare, die in denselben Zeitraum fallen, für den das Honorar begehrt wird. Sind Honorare strittig und die Klärung zeitraubend und schwierig, kann die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gegen Treu und Glauben verstoßen. BGH in NJW 1977, 2944.
Umfang der Beratungspflicht
Der Steuerberater schuldet umfassende Beratung seines Mandanten; er muß auch ungefragt über alles steuerlichen Einzelheiten und folgen unterrichten. Auch wenn sein Rechtsstandpunkt von behörden und Gerichten nicht geteilt wird, muß er zugunsten seines Mandanten auch in diesem Fall Vorsorge treffen.
BGH, Az. IX ZR 140/03 vom 23.03.2006
Ist einem Steuerberater die ständige Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung bekannt oder mußte sie ihm bekannt sein, handelt er fehlerhaft, wenn er sie bei seinen Empfehlungen und Hiweisen nicht berücksichtigt. Das gilt auch damm , wenn er die Verwaltungspraxis für rechtswidrig hält und dies objektiv auch zutrifft. BGH, AZ: ZR 158/94 vom 28.09.1995
Schadenminderungspflicht
Ein Steuerberater muß drohenden Schaden abwenden oder mindern, wenn dieser auf einer falschen Auskunft beruht.
BGH, Az.; IX ZR 77/92 com 22.02.2003
Informationspflicht
Ein Steuerberater muß sich auch in der Tages- und Fachpresse über Änderungen des Steuerrechts unformieren. BGH, AZ. IX ZR 472/00 vom 15.07.2004
Belehrung über Rechtsmittel
Der Steuerberater schuldet Belehrung über die Anfechtungsfrist eines Steuerbescheides, wenn er die Anfechtung nicht für aussichtsreich hält. BGH, IX ZR 296 298/97 vom 11.05.1999
Mandantenrundschreiben
Der Steuerberater schuldet dem Mandant eine konkrete, auf dessen Verhältnisse abgestimmte Beratung. Allgemeine Hinweise in Mandantenrundschreiben und nach Art eines Lehrbuchs abgefaßte Merkblätter erfüllen diese Verpflichtung nicht.
Hemmung der Verjährung
Seit dem 01.02.2002 wird die Verjährungsfrist nach dem STBerG durch die Verhandlung der Parteien über die geltenden gemachten Ansprüche gehemmt.
BGH, AZ. IX ZR 277/03 vom 21.02. 2006

