Sie wurden falsch beraten?
In diesen Bereichen geht es um etwaige Fehler Ihres früheren Steuerberaters. Gegen Fehler ist Ihr Berater versichert. Häufig wollen die Versicherungen aber nicht bezahlen. Ihr Steuerberater darf seine mangelhafte Arbeit aber nicht eingestehen, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Ohne anwaltliche Hilfe kommen Sie deshalb in diesen Fällen nie aus!
Ich prüfe für Sie, ob der Berater einen Fehler begangen hat und welche Ansprüche für Sie bestehen. Selbstverständlich bin ich Ihnen auch bei der Durchsetzung dieser Ansprüche behilflich.
Eine Auswahl von höchstrichterlichen Urteilen zu möglichen Fehlern:
Steuerberater dürfen nur Unterlagen zurückbehalten für offenstehende Honorare, die in denselben Zeitraum fallen, für den das Honorar begehrt wird. Sind Honorare strittig und die Klärung zeitraubend und schwierig, kann die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gegen Treu und Glauben verstoßen. BGH in NJW 1977, 2944.
Der Steuerberater schuldet umfassende Beratung seines Mandanten; er muß auch ungefragt über alles steuerlichen Einzelheiten und Folgen unterrichten. Auch, wenn
sein Rechtsstandpunkt von Behörden und Gerichten nicht geteilt wird, muß er zugunsten seines Mandanten auch in diesem Fall Vorsorge treffen.
BGH, Az. IX ZR 140/03 vom 23.03.2006
Ist einem Steuerberater die ständige Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung bekannt oder mußte sie ihm bekannt sein, handelt er fehlerhaft, wenn er sie bei seinen Empfehlungen und Hinweisen nicht berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn er die Verwaltungspraxis für rechtswidrig hält und dies objektiv auch zutrifft. BGH, AZ: ZR 158/94 vom 28.09.1995
Ein Steuerberater muß drohenden Schaden abwenden oder mindern, wenn dieser auf einer falschen Auskunft beruht.
BGH, Az.; IX ZR 77/92 com 22.02.2003
Ein Steuerberater muß sich auch in der Tagespresse und Fachliteratur über Änderungen des Steuerrechts unformieren. BGH, AZ. IX ZR 472/00 vom 15.07.2004
Der Steuerberater schuldet Belehrung über die Anfechtungsfrist eines Steuerbescheides, auch wenn er die Anfechtung nicht für aussichtsreich hält. BGH, IX ZR 296 298/97 vom 11.05.1999
Der Steuerberater schuldet dem Mandant eine konkrete, auf dessen Verhältnisse abgestimmte Beratung. Allgemeine Hinweise in Mandantenrundschreiben und nach Art eines Lehrbuchs abgefaßte Merkblätter erfüllen diese Verpflichtung nicht.
Seit dem 01.02.2002 wird die Verjährungsfrist nach dem STBerG durch die Verhandlung der Parteien über die geltenden gemachten Ansprüche gehemmt.
BGH, AZ. IX ZR 277/03 vom 21.02. 2006
Petra Hildebrand-Blume
Rechtsanwaltskanzlei
Seckenheimer Hauptstraße 13
68239 Mannheim
Tel. 0621-30099980