Skirecht - auch für Snowboardfahrer und Rodler
Was Sie als Wintersportler wissen müssen!
In diesem Bereich geht es um Schadensersatz und Schmerzensgeld für Sie gegen andere Skiläufer, Rodler, Snowboarder, Pisteneigentümer und Seilbahnbetreiber, durch deren Tun oder Unterlassen Sie verletzt wurden.
Für Ski- und Snowboardfahrer sowie Rodler gelten ebenfalls "Verkehrsregeln", deren Mißachtung zum Schadensersatz verpflichten. Wer keine persönliche Haftpflichtversicherung unterhält, muß für Verletzungsschäden an der Person des Geschädigten und dessen Vermögen selbst aufkommen, was u. U. zum Ruin führen kann.
Als Gewohnheitsrecht haben sich die internationalen FIS-Regeln des Internationalen Skiverbandes herausgebildet, die für Unfälle in den Alpen angewendet werden und von den Gerichten bei ihren Entscheidungen zugrundegelegt werden. Die FIS-Regeln gelten auch für Snowboardfahrer.
Ansprüche aus Skiunfällen werden fast immer vor den Gerichten ausgetragen, da die Haftpflichtversicherungen ohne meistens heftig geführten Prozessen und ohne gerichtliche Entscheidungen nicht bezahlen.
Schi foarn!
FIS-Regeln
- Rücksicht nehmen: Jeder Skifahrer muß sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird.
- Geschwindigkeit und Fahrweise anpassen: Es ist auf Sicht zu fahren.
- Geschwindigkeit und Fahrweise sind dem Können und dem Gelände-, den Schnee-, und Witterungsverhältnissen und der Verkehrsdichte anzupassen.
- Wahl der Fahrspur: Der von hinten kommende Skifahrer muß seine Fahrspur so wählen, dass er den vor ihm fahrenden Fahrer nicht gefährdet.
- Überholen: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber nur mit einem Abstand , der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Platz lässt.
- Einfahren und Anfahren: Jeder Skifahrer, der in eine Abfahrt einfährt oder nach einem Halt wieder anfahren will, muß sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
- Anhalten: Jeder Skifahrer muß es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muß eine solche Stelle so schnell wie möglich räumen.
- Aufstieg, Abstieg: Beim Auf- und Absteigen zu Fuß ist der Rand der Abfahrt zu benutzen.
- Beachten der Zeichen: Jeder Skifahrer muß die Markierung und die Signale beachten.
- Hilfeleistung: Bei Unfällen ist jeder Skifahrer zur Hilfeleistung verpflichtet.
- Ausweispflicht: Jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muß im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.
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Urteile
In seinem Urteil vom 07.02.2008 hat das Landgericht Ravensburg einen 12 Jahre alten Schüler zum Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld in Höhe von 900,00 Euro verurteilt. Das Gericht führte aus, daß ein Kind in diesem Alter nach seinem geistigen Entwicklungszustand in der Lage ist, selbständig eine Piste hinunterzufahren und die FIS-Regeln zu beachten. Im konkreten Fall kam hinzu, daß der Junge schon mehrere Jahre Ski gefahren war.
Eine Skifahrerin war mit einem Linksschwung auf eine Liftstation zugefahren, als der Junge ihr von oben in die Seite fuhr. Die Skifahrerin stürzte und zog sich eine Schlüsselbeinbruch zu (LG Ravensburg, Az. 2 0 392/06).
Anmerkung: Beim Schmerzensgeld können auch höhere Beträge anfallen. Es kommt auf die Situation im Einzelfall an.
Im Fall des Zusammenstoßes trägt der von oben bzw. hinten kommende Fahrer die Alleinschuld. Es gibt keine Ausnahme von der Regel, daß der von oben Kommende so fahren und seine Fahrspur so wählen muß, daß der vor ihm Fahrende nicht gefährdet wird.
Im konkreten Fall hatte ein ehemaliger Skirennfahrer eine rote Piste am linken Seitenrand befahren. Um in einen nach rechts abbiegenden Weg zu fahren, fuhr er über die Mitte der Piste. Noch bevor er abbiegen konnte, kam von oben ein anderer Skifahrer mit einer Geschwindigketi von ca. 40-50 km/h und fuhr in den vor ihm fahrenden Skiläufer hinein. Dieser stürzte und erlitt mehrere Knochenbrüche. Neben 5 Tagen Intensivstation befand er sich insgesamt 4 Monate in ambulanter und stationärer Behandlung. Als Dauerschaden verblieben eine nach unten gezogenen Schulter, ein Rundrücken und Bewegungseinschränkungen. Im Beruf als Bauphysiker war er nicht mehr voll einsetzbar. Auch konnte er nicht mehr an Skiwettkämpfen und Orientierungsläufen teilnehmen.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung bezahlte nur 15.000 Euro. Das Gericht sah die Alleinschuld beim von oben heranfahrenden Skiläufer - Verstoß gegen FIS-Regel Nr. 3. Die FIS-Regeln des Internationalen Skivebandes gelten nach Auffassung des Gerichtes weltweit und sind mit der Straßenverkehrsordnung vergleichbar. Das Gericht war ferner der Auffassung, daß der Geschädigte nicht nach oben oder rückwärts blicken mußte, weil er andernfalls nicht die vor ihm Fahrenden hätte beobachten können. Es verneinte damit ein Mitverschulden. Der Geschädigte habe eindeutig Vorfahrt gehabt.
Der Unfallverursacher wurde zu 13.000 Euro Schadensersatz und 40 000 Euro Schmerzensgeld verurteilt und muß ferner zukünftig entstehenden, unfallbedingten Schaden ebenfalls ersetzen. (LG Ravensburg, Urteil vom 23.03.2006, Az: 185/05)
Anmerkung: Der Schädiger dürfte Glück im Unglück gehabt haben, da er eine Haftpflichtversicherung hatte und diese nach seiner Verurteilung den Schaden übernehmen muß. Das Urteil zeigt, daß bei Sportunfällen der Unfallverursacher Forderungen in horrender Höhe ausgesetzt ist und deshalb jedem nur dringend zu raten ist, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Die deutschen Gerichte wenden die FIS-Regeln als bindende Verkehrsvorschriften an, ebenso die Gerichte in Deutschland und der Schweiz.
Der Skifahrer muß das Gelände beachten, Hindernisse in Betracht ziehen und darf nur so schnell fahren, daß er auf andere Skifahrer reagieren und notfalls anhalten kann.
(BGH NJW 1972,627; NJW 1987, 1949 f; OLG München VersR 1982, 198; FIS-Regel 3)
Der Skifahrer muß auch den Bereich neben sich beobachten.
(LG Oldenburg VersR 1979,386);
Dies gilt insbesondere für Anfänger und vereister Abfahrt (LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 1995, 1307), im Auslauf einer Piste (OLG Hamm, VersR 1989, 1206 f), im Eingangsbereich von Skiliften ( OLG Frankfurt /Main, VersR 1995, 544), für Kinder und Heranwachsende ( BGH NJW 1987, 1947 ff), unter Berücksichtigung von altersbedingten Reaktionen.
Ausnahme: Die Piste dient einem Skirennen (OLG München NJW 1966, 2404-2407)
In die Piste darf nur einfahren, wer sich nach oben und unten vergewissert hat, daß er dies ohne Gefahr für sich oder andere tun kann ( BGHZ 58, 40, 45; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 351 f).
Der querende Skifahrer muß nach der Einfahrt den höher liegenden Teil der Piste kontrollieren( BGHZ 58, 40, 45; OLG München VersR 1982, 198).
Anmerkung: Die FIS-Regel Nr. 5 wurde inzwischen geändert. Eventuell jedoch
Verstoß gegen FIS-Regeln Nr. 1 und 2.
Ein plötzlicher, vorher nicht deutlich gemachter Richtungswechsel kann gegen das Schädigungs- und Gefährdungsverbot verstoßen (OLG Hamm SpuRt 1998, 33).
Der von hinten kommende Skifahrer muß die Fahrspur so wählen, daß er den vor ihm Fahrenden nicht gefährdet (OLG Köln OLGZ 1969, 152, 155);
kein Vertrauen darauf, daß der Vordermann die Fahrrichtung beibehält( OLG Hamm SpuRt 1998, 33); Eine Pflicht der Vordermannes, zurückzusehen, gibt es nicht (OLG Köln OLGZ, 1969, 152 ff; OLG Stuttgart NJW 1964, 1859 f).
Endet die Abfahrt, darf sie gequert werden (LG Nürnberg NJW-RR. 1995, 1307);
Wer die Piste in der Fallinie gerade oder in kurzen Schwüngen befährt, hat Vorfahrt, vor dem Fahrer, der die Piste in voller oder in fast voller Breite nutzt.
Das soll sich aus den Regeln 2 und 5 ergeben ( LG Traunstein NJW-RR, 1995, 1307f); Wenn sich 2 Skifahrer in einem ähnlichen Winkel nähern, gibt es keine Vorfahrtsregel (OLG München NJW 1977, 502 f ). Nicht jeder Sturz verstößt gegen eine FIS-Regel oder ist fahrlässig ( OLG Düsseldorf VersR 1990, 111 f).
Die FIS-Regeln gelten auch für Rodler ( OLG München VersR 1979, 1014 f)
und Snowboarder (LG Traunstein NJW-RR 1995, 1307).
Sturz im Skigebiet
Stürzen Fußgänger im Skigebiet, können Gemeinden in der Regel nicht belangt werden, wenn der Sturz außerhalb der geschlossenen Ortschaft passiert und sich die glatte Fläche im nahen Bereich zur Skipiste befindet. Dazu gehören Parkflächen, Wege zu den Skischulsammelstellen und Skiliften. Skifahrer sind dort mit angeschnallten Skiern unterwegs. Abstumpfendes Material würde die Skier beschädigen. Wer sich in einem Skigebiet bewegt, muß mit Glätte rechnen. Eltern hatten ihre Kinder zum Skikurs begleitet. Auf dem Weg zwischen Skilift und Auto stürzte die Klägerin und brach sich das Handgelenk. Mit ihrer Klage hatte sie Schmerzensgeld in Höhe von 2.700 Euro verlangt, mit der Begründung, die Gemeinde hätte streuen müssen. Das Gericht war anderer Auffassung. (LG Coburg, AZ: 22 0 858/06).
Anmerkung:
Die Entscheidung ist richtig. Abstumpfendes Material würde nicht nur die Skier beschädigen, sondern auch für eine erhöhte Unfallgefahr für die Skifahrer, selbst bei niedrigen Geschwindigkeiten führen. Langsam gehen und geeignetes Schuhwerk tragen heißt die Devise.
Winterimpression
Unfall an der Lifttrasse
Ein Skiliftbetreiber muß dafür Sorge tragen, daß nicht benutzte Liftbügel mindestens 2,5 m über der Schneeoberfläche hängen, wenn damit zu rechnen ist, daß Skifahrer die Lifttrasse queren, weil z.B. ein Parkplatz in der Nähe ist.
Wenn der Abstand zu gering ist, muß der Liftbetreiber schadensersatz leisten, wenn sich ein Skifahrer deswegen verletzt. Allerdings kommt ein Mitverschulden in Betracht. Im konkreten Fall waren dies 50 % (OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.1996, Az: 6 U 2776/96, RdW Heft 5/97, Seite III).
Sprunghügel auf der Rodelbahn
Der Betreiber einer Rodelbahn muß Benutzer immer vor Sprunghügeln warnen, weil diese eine untypische Gefahr darstellen.
Allerdings muß ein Rodler, der eine ihm unbekannte Rodelbahn befaährt, so vorsichtig fahren, daß er bei plötzlichen Hindernissen bremsen und anhalten kann.
Ansonsten ist er an der Verletzung mitschuldig.
Im konkreten Fall war ein Rodler mit hoher Geschwindigkeit auf einer Hallen-Rodelbahnunterwegs. Einen Sprunghügel hielt er für einen Bremshügel. Der Schlitten hob ab. Beim Aufsetzen brach sich der Sportler 2 Lendenwirbel. Das Gericht hielt seine Klage für teilweise begründet, weil Warnhinweise auf den Sprunghügel gefehlt hatten. Deshalb sah es die Verkehrsicherungspflicht als verletzt an.
Das Mitverschulden von einem Drittel begründete das Gericht damit, daß der Rodler Straßenschuhe getragen hatte, diese aber zum Bremsen und Lenken eines Schlittens ungeeignet seien. Außerdem war der Fahrer trotz der dunklen Rodelbahn zu schnell gefahren, obwohl der Rodler die Bahn nicht kannte, sondern zum ersten Mal befahren hatte (OLG Hamm, Az: 9 U 129/06).
Autoschläuche als Schlitten
Insgesamt 16 Personen hatten Autoschläuche aneinandergebunden und fuhren einen Rodelhang mit Aufzugshilfe hinunter. Das Gefährt wurde so schnell, daß es am Ende des Hangs nicht mehr abgebremst werden konnte und ein dort stehendes 8 Jahre altes Mädchen überfahren wurde. Dieses wurde erheblich verletzt. Seine Eltern verklagten Eigentümerin des Hangs und die Pächterin des Rodelhangs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 18 000 DM. Gegen beide Personen war die Klage erfolgreich. Gegen die Pächterin deshalb, weil sie die Beutzung der Autoschläuche nicht untersagt hatte und diese werde lenk- noch bremsbar sind. Aber auch die Eigentümerin haftete, weil sie ihre Verkehrsicherungspflicht nicht wirksam auf die Pächterin im Pachtvertrag übertragen hatte. darin war nur eine Freistellungsvereinbarung enthalten gewesen (Urteil des OLG Hamm vom 10.02.1999, Az. 13 U 91/98, NPW-RR 2000, 100; MDR 2000, 161).
Vereiste Piste
Eine vereiste Piste ist dem Bergbahn- und Schleppliftbetreiber nicht anzulasten. Eis, Buckel und Mulden, schlechte Schneequalität seien im natürlichen Gelände normal. Damit müsse jeder Wintersportler rechnen. Das gehöre zum Wintersport und jeder Wintersportler nehme dies bewußt in Kauf. Vollkommene Sicherheit gebe es nicht. Nur bei atypischen Gefahren bestehe eine Hinweis- und Sicherungspflicht, wie z.B. tiefe Löcher in der Piste, Abbrüche und Steilkanten am Pistenrand, Betonsockel etc.
Im vorliegenden Fall war der Hang aber nicht besonders steil und ohne solche atypischen Gefahren und hatte auch genug Auslauf.
Die Lehrerin, die mit einer Schulklasse beim Rodeln auf dem verharschten Schnee durch einige Buckel hochgeschleudert und verletzt worden war, ging daher mit ihrer Klage gegen den Pächter des Hanges leer aus (OLG Hamm, Urteil vom 27.01.1999, Az: 13 U 120/98).

