Veröffentlichungen
Sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1, Nr. 4 FamFG
Das OLG Zweibrücken hat den Versuch des Landgerichts Landau, einen komplizierten Fall an das angeblich zuständige Familiengericht Kandel zu verweisen, für unzulässig erklärt. In seinem Beschluß vom 19.01.2011 hat das OLG entschieden, daß nicht jedes Verfahren vor das Familiengerricht gehört nur, weil es sich bei den Parteien um Eltern und ihre Kinder handelt.
Der weiten Auslegung des § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG durch das Landgericht wurde damit ein Riegel vorgeschoben.
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