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Wie gewissenlose Partnervermittlungen einsame Menschen über den Tisch ziehen

 

 

 

 

Er­neut hatte ich Ge­le­gen­heit, ge­gen eine Part­ner­ver­mitt­lung aus Han­no­ver vor­zu­ge­hen. Die­se Part­ner­ver­mitt­lung inseriert bun­des­weit  in lo­ka­len An­zei­gen­blät­tern. Die An­zei­gen erwecken beim ju­ris­tisch nicht vor­ge­bil­de­ten Leser den Eindruck, dass da­rin Mensch­en aus Fleisch und Blut für sich selbst nach ei­nem Part­ner oder Part­ne­rin zwecks Freizeitgestaltung oder mehr suchen.

 

 

 

Es han­delt sich hier­bei um das Unternehmen PV-Netz­werk GmbH, wel­ches vor­mals un­ter dem Na­men "Freund­schafts­ser­vi­ce und Freund­schaftsver­mitt­lung GmbH" ak­tiv war. Den An­ru­fern wird suggeriert, dass die in der An­non­ce geschilderte Person tatsächlich exis­tiert,  ein Kon­takt mit ihr aber erst nach ei­nem persönlichen Besuch einer Mit­tels­per­son zum Zwe­cke "der Eig­nung des An­ru­fers" zu­stan­de kommen kann. Die Tat­sa­che, dass die Te­le­fon­num­mer zu ei­ner Partnervermittlung gehört, wird den An­ru­fern nicht offengelegt.

 

 

 

In der Fol­ge kommt es dann zu ei­nem häus­li­chen Besuch, bei dem über die an­geb­lich existierende Person ‑ die in der Folgezeit nie prä­sen­tiert wird ‑ aus­führ­lich gesprochen wird.

 

 

 

Da­bei wird der Eindruck vermittelt, dass der An­ru­fer und die angeblich in­se­ri­erende Per­son optimal zu­sam­men­pas­sen. Nur, falls es mit den bei­den dann doch nicht klap­pen sollte, wird ein Ver­trags­for­mu­lar zur Unterschrift vorgelegt, in wel­chem sich der Part­ner­ su­chen­de In­te­res­sent zur Zah­lung von in aller Re­gel hohen vierstelligen Be­trä­gen für zwi­schen drei und sechs Part­ner­vor­schlä­gen ­ver­pflich­tet. Kon­kre­te Vorgaben, wie die Part­ner­ver­mitt­lung geeignete Per­so­nen für den In­te­res­sent fin­den soll, ent­hält der Ver­trag nicht.

 

 

 

In der Fol­ge er­hält der An­ru­fer Part­ner­vor­schlä­ge, die we­nig bis kei­ne Ähn­lich­keit mit sei­nen Vor­stel­lun­gen und Wün­schen oder dem Lock­vo­gel­an­ge­bot ha­ben.

 

 

 

Das Amts­ge­richt Leer hat im Ur­teil vom 29.05.2017 die Kla­ge meines Mandanten auf Rück­for­de­rung sei­ner geleisteten Zah­lun­gen statt­ge­ge­ben und ausgeführt:

 

 

 

Zi­tat:

 

 

 

„Nach wel­chen Kriterien die Partnervorschläge zu erstellen sind, lässt sich dem Vertrag hingegen nicht entnehmen. In dem vorliegenden Vertrag ist auch nicht geregelt, wie ein Partnervorschlag der Beklagten zu Stande kommt und ob / wie sich die Beklagte dabei an den Vorstellungen des Klägers zu orientieren hat.  Es ist aus dem Ver­trag nicht einmal ersichtlich, ob der Kläger seine konkreten Wünsche und Vorstellungen äußern darf und diese für die Vorschläge der Beklagten maßgeblich sein werden.  Es ist le­dig­lich der Aufstellung " Zu­sam­men­set­zung der Gesamtvergütung“ zu entnehmen, dass die Erstellung einer "Part­ne­ra­na­ly­se“ zu vergüten ist, ohne dass Ausführungen dazu erfolgen, was darunter zu verstehen wä­re und wie diese zustandekommt. Und selbst, wenn dies oh­ne gesonderte vertragliche Regelung durch die Parteien im Beratungsgespräch vor / bei Vertragsschluss erfolgt, in dem ein "Part­ner­wunsch­bo­gen" aus­ge­füllt wird, ist al­lein aus dem sehr kurz gehalten Vertragstext nicht ersichtlich, dass ge­äu­ßer­te Wünsche überhaupt Berücksichtigung bei der Erstellung des Partnervorschlages finden müssten. Der Klä­ger ist damit nicht in die La­ge ver­setzt worden, potentielle Er­folgs­chan­cen einzuschätzen.

 

 

 

Auch findet sich im Vertrag kei­ne Regelung dazu, ob der Kläger Vorschläge beanstanden oder gar ablehnen kann. Da der Ver­trag keinerlei Kriterium für die Vermittlung vorsieht, ermöglicht der Vertrag der Beklagten theoretisch jegliche Partner als vertragsgerecht vorzuschlagen, selbst wenn kein Kriterium des "Part­ner­wunsch­bo­gens" erfüllt sein sollte.  Das be­deu­tet, dass der Kläger der Beklagten bei der Unterbreitung von Part­ner­vor­schlä­gen quasi auf „Gedeih und Ver­derb" aus­ge­lie­fert ist und keinerlei überprüfbaren Mitwirkungsrechte hat." Zitatende

 

 

 

Das Ge­richt hat der Kla­ge mei­nes Man­dan­ten we­gen groben Miss­ver­hält­nis­ses zwischen Leistung und Ge­gen­leis­tung so­wie we­gen Sit­ten­wid­rig­keit des Rechts­ge­schäfts und da­mit ver­bun­de­ner Nichtigkeit stattgegeben.

 

 

 

Die da­ge­gen eingelegte Be­ru­fung der Par­tner­ver­mitt­lung hat das Landgericht Aurich mit Be­schluss vom 07.09.2017 we­gen "of­fen­sicht­li­cher Aus­sichts­lo­sig­keit" zu­rück­ge­wie­sen.

 

 

 

Das Ur­teil des Amts­ge­rich­tes ist somit rechtskräftig.

 

 

 

Der von der Part­ner­ver­mitt­lung er­wähn­te Part­ner­schaftswunsch­bo­gen war  be­zeich­nen­der­wei­se von der Be­klag­ten im Pro­zess nicht vor­ge­legt wor­den.  Auch der Part­ner su­chen­de Interes­sent er­hält die­sen "Wunsch­bo­gen" nie.

 

 

 

In­te­res­sant in dem Zusammenhang ist auch die Ent­schei­dung des Landgerichts Hannover vom 27.09.2016. In die­sem Ver­fah­ren wurde der PV-Netz­werk GmbH  un­ter­sagt, im ge­schäft­li­chen Ver­kehr mit Ver­brau­chern im Zusammenhang mit Ab­schlüs­sen von Part­ner­ver­mitt­lungsver­trägen au­ßer­halb der Ge­schäfts­räu­me  eine Er­klä­rung zu verwenden, 

 

 

 

in wel­cher von Part­ner suchenden In­te­res­senten der Verzicht auf das Wi­der­rufs­recht  er­klärt und das sofortigem Tä­tig­wer­den verlangt wird.

 

 

 

Das Ge­richt führte aus, dass die Zu­sam­men­ar­beit auf mehrere Monate (im konkreten Fall sechs Monate) an­ge­legt ge­we­sen sei und des­halb in diesem Fall der Verzicht auf das Widerrufsrecht gemäß § 361 Abs. 2 BGB vom Ge­setz­ge­ber nicht vor­ge­se­hen ist.

 

 

 

Die Chan­ce, dass Ge­schä­dig­te der  PV-Netz­werk GmbH (auch un­ter ihrem früheren Na­men Freundschaftsservice und Freundschaftsvermittlung GmbH) ihr Geld mit Er­folg voll­stän­dig zu­rück­for­dern können, ist so­mit sehr groß. Scham ist da­bei völ­lig un­an­ge­bracht.

 

 

 

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