Informationen und Urteile zur Rechtschutzversicherung

 

 

Eine Rechtschutzversicherung deckt entgegen landläufiger Meinung nicht jede Streitigkeit ab.

Die zahlreichen Ausschlüsse stehen im Kleingedruckten der Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (AVR), die mit der Versicherungspolice dem Versicherungsnehmer ausgehändigt werden müssen.

 

Trotzdem sind Rechtschutzversicherungen zu empfehlen für:

 

  • Miete und Wohneigentum;
  • Kraftfahrzeuge;
  • Arbeitsrecht;

 

Bei Mietwohnungen oder Immobilieneigentum muß jedes Objekt in den Vertrag eingeschlossen sein.

 

In Familien- und Erbangelegenheiten ist nur die Beratung abgedeckt, d.h. der Anwalt darf nicht nach außen tätig werden. Damit wäre die Beratungstätigkeit überschritten.

 

Häufig lehnen die Rechtschutzversicherungen bei der Beratung im Erbrecht die Übernahme der Kosten ab, weil angeblich kein Verstoß vorliegt. In diesen Fällen sollte man eine Klage gegen die Versicherung prüfen.

 

Bei vorweggenommenen Erbfolgen, also Regelungen mit dem Erben zu Lebzeiten des Erblassers muß die Rechtschutzversicherung aber zahlen!

 

Bei alten Verträgen empfiehlt es sich, die Vertragssummen alle paar Jahre zu überprüfen und den Vertrag umzustellen, weil häufig die Kosten der Rechtsverfolgung der Höhe nach gedeckelt sind. Bei hohen Summen können die Höchstbeträge leicht überschritten sein. Wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, läßt sich im nachhinein eine Erhöhung nicht mehr durchsetzen.

 

Rechtschutzversicherungen müssen auch bei nur drohender Unbill zahlen. Droht ein Arbeitgeber die Kündigung nur an, muß die Rechtschutzversicherung trotzdem die Kosten für den daraufhin eingeschalteten Anwalt tragen. Entgegen der Meinung der Versicherung liegt ein Versicherungsfall vor! OLG Saarbrücken, AZ: 5 U 719/05 vom 19.07.2006 ( ZAP EN-Nr. 203/2007).

 

Auch bei einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung ohne bauliche Veränderungen muß die Rechtschutzversicherung zahlen. Der in den Versicherungsbedingungen enthaltene Baurechtsausschluß greift daher nicht. AG München, Urteil vom 19.09.2007, Az: 212 C 15876/07

 

 

                                                       Versicherungsrecht

 

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