Urteile aus der Hausratversicherung

Hausrat muß bei gekipptem Fenster und Einbruchdiebstahl zahlen.

Wer seine Wohnung für 30 Minuten verläßt, handelt nicht grob fahrlässig. Die Hausratversicherung muß zahlen. Wer länger abwesend ist, handelt zwar grob fahrlässig. Die Hausratversicherung muß aber beweisen, daß der Einbruchdiebstahl nicht innerhalb von 30 Minuten nach Verlassen der Wohnung geschah. Kann die Versicherung den Beweis nicht führen, muß sie den Schaden ganz ersetzen.

(OLG Hamm vom 20.12.2000, AZ: 20 U 160/00)

 

Anderer Meinung bei längerer Abwesenheit ist das LG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2007, Az: 11 0 205/06

 

Anmerkung: Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz ab 01.01.08 muß der Schaden anteilig ersetzt werden, je nach Umfang des Verschuldens des Versicherungsnehmers.

 

Während einer mehrtägigen Abwesenheit wurde in einer Erdgeschoßwohnung über die Balkontür eingebrochen. Die Polizei wurde von den Nachbarn alarmiert. Der Schaden wurde von den Bewohnern nach ihrer Rückkehr der Versicherung gemeldet. Die Hausratversicherung übersandte ein Schadenformular, in welchem sie nicht darauf hinwies, daß eine Stehlgutliste auch bei der Polizei eingereicht werden muß. Die Stehlgutliste ging daher erst 4 Monate nach dem Einbruch bei der Polizei ein.
Die Versicherung berief sich auf grob fahrlässige Verletzung einer Obliegenheitsverletzung und meinte zusätzlich, die Wohnungstür sei nur ins Schloß gezogen und nicht verschlossen worden. Letzteres war nicht schadensursächlich, da der Einbruch über die aufgehebelte Balkontür erfolgte. Der BGH verneinte aber auch die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers. Mit der Übersendung eines unvollständigen Schadensformulars habe die Hausratversicherung den Eindruck erweckt, daß damit alles Erforderliche getan sei. Der Versicherung sei zumutbar, auf die zeitnahen zusätzlichen Angaben gegenüber der Polizei, insbesondere eine Stehlgutliste bei der Polizei hinzuweisen.

BGH, Urteil vom 17.09.2008, AZ. IV ZR 317/05

 

Setzen Wunderkerzen den Weihnachtsbaum in Brand, besteht voraussichtlich kein Versicherungsschutz, weil Wunderkerzen nur im Freien benutzt werden sollen. In der Regel dürfte grobe Fahrlässigkeit vorliegen, die zum Ausschluß des Versicherungsschutzes führt.

LG Offenburg, Urteil vom 17.10.2002, AZ: 2 0 197/02

 

Anders berurteilte dies das OLG Frankfurt. Es hielt weder die Gefahr für übermäßig, weil auch bei Konzerten etc. Wunderkerzen in geschlossenen Räumen geschwenkt werden dürften, noch sei mit einem exposionsartigen Brand bei einem frisch geschlagenen Weihnachtsbaum zu rechnen. Das Gericht sah auch die Warnhinweise als nicht eindeutig an, die auch die Abgabe an Personen unter 18 Jahre erlaubten.

Das Gericht hielt es deshalb nicht für grob fahrlässig, daß der 5jährige(!) Sohn des Mieters in der Nähe des Weihnachtsbaumes Wunderkerzen abbrennen durfte.

Die Versicherung blieb daher auf ihrer Ersatzleistung von 220.000 Euro sitzen. OLG Frankfurt a. Main, Az: 3 U 1047/05

 

Anmerkung:

Es dürfte sehr auf die Ereignisse im konkreten Fall ankommen. Durch die Änderung des Versicherungsrechts zum 01.01.2008 besteht eventuell Anspruch auf einen Teilschadensersatz.

 

Die Versicherung muß zahlen, wenn der Versicherungsnehmer bei brennenden Kerzen ungewollt einschläft:

OLG München, Az: 20 U 5148/98

 

Die Hausratversicherung muß trotzdem zahlen, wenn der Versicherungsnehmer die Kerzen ausbläst, bevor er die Wohnung verläßt, aber nicht kontrolliert, ob die Kerzen vollständig gelöscht sind.

OLG Köln, Az. 9 U 150/94

 

Beim Gang zur Toilette müssen Kerzen nicht gelöscht werden.

LG Hof, Az: 13 0 471/99

 

Die Versicherung muß nicht zahlen, wenn das Auto sichtbar mit Gepäck geladen wird, der Versicherungsnehmer den Hausschlüssel im Briefkasten des Nachbarn wirft und dabei beobachtet wird.

OLG Celle, Az: 8 U 255/94

 

Gleiches gilt, wer die Wohnung verläßt, ohne abzuschließen.

OLG Frankfurt, Az: 7U 189/99

 

Anders, wenn die Wohnung nur für kurze Zeit verlassen wird. Es liegt dann keine grobe Fahrlässigkeit vor.

OLG Nürnberg, Az: 8 U 3803/96

 

Geht die Versicherung von einem Betrug aus und will den Schaden nicht ersetzen, obgleich alles für einen Einspruch spricht, trägt sie die volle Beweislast.BGH, Az. IVa ZR 341/88

 

Ein Vorhängeschloß ist kein geeignetes Sicherungsmittel, wenn wertvolle Gegenstände im Keller aufbewahrt werden. Die Hausratversicherung muß nicht bezahlen. OLG Frankfurt, Az: 3 U 183/00

 

Ist die Katzenklappe geeignet, Einbrechern das Eindringen in die Wohnung zu erleichtern, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Die Hausratversiccherung muß nicht bezahlen.

AG Dortmund, Urteil vom 31.03.08, Az. 433 C 10580/07

 

Während des Umzuges ist der Hausrat versichert.

OLG Hamm, Urteil vom 07.09.2007, Az: 20 U 54/07

 

Die beim Einkauf in Neapel gestohlene Rolex-Uhr mußte die Hausratversicherung bezahlen. Keine grobe Fahrlässigkeit.

OLG Köln, Urteil vom 13.03.2007, 9 U 26/05

 

Sachen im Freien auf einer nicht eingefriedeten Terrasse, die unmittelbar in den Rasen übergeht, sind nicht versichert. Die Terrasse gehört nicht zur Wohnung.

AG München, Urteil vom 17.11.2006, Az: 251 C 19971/06

 

Wenn die Waschmaschine durch einen Defekt die Wohnung überschwemmt, wenn der Bewohner nicht in der Wohnung ist, muß die Hausratversicherung zahlen.

OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2001, Az: 10 U 1124/99

 

 

 

Petra Hildebrand-Blume

Rechtsanwaltskanzlei

Industriestraße 8

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