Unwirksame Versicherungsklauseln

Unwirksame Klauseln in Versicherungsbedingungen von Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen sowie beitragsfreien Versicherungen

 

 

Folgende Klauseln in Versicherungsbedingungen von

Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen sowie beitragsfreien Versicherungen sind seit Juli 2012 unwirksam:

 

Mit Urteil vom 25. Ju­li 2012 hat der Bundesgerichtshof, Az. IV ZR 201/10, eine Rei­he von Klauseln in den Versicherungsbedingungen von Lebens- und Rentenversicherungen für unwirksam erklärt.

 

Der Bundesgerichtshof hat darin seine Rechtsprechung in den Entscheidungen vom 9. Mai 2001, Az. IV ZR 121/00 und 138/99, vom 12. Oktober 2005, Az. IV ZR 162/03 und 177/03 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006, Az. 1 BvR 1317/96 weiter entwickelt.

 

Der BGH hat in die­ser Entscheidung das Ur­teil des Han­se­a­ti­schen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 27. Ju­li 2010, Az. 9 U 236/09 be­stä­tigt.

 

In seiner Entscheidung hatte das Han­se­a­ti­sche Oberlandesgericht Ham­burg diverse Klauseln in Versicherungsbedingungen zur Kapitallebensversicherung, fonds­ge­bun­de­nen Rentenversicherungen und bei­trags­frei­en Ver­si­che­run­gen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und un­an­ge­mes­se­ner Benachteiligung des Kunden für unwirksam erklärt. Die Ent­schei­dung erging gegen den Deutschen Ring.

 

Die beanstandeten Klauseln werden z. B. u.a. auch von der Sparkassenversicherung, Fassung 12/2004 ( Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung) verwendet.

 

Die vom Han­se­a­ti­schen Oberlandesgericht Hamburg beanstandeten Klauseln bei Kapitallebensversicherungen mit Ver­brau­chern, Ren­ten­ver­si­che­run­gen mit Verbrauchern und fonds­ge­bun­de­nen Rentenversicherungen mit Verbrauchern ergeben sich aus den Seiten 1-5 des Urteilsstenors.

 


 

 

 

 

 

 

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