Keine Umsatzsteuer bei Leasingendabrechnungen

 

 

Fehlerhafte Leasingabrechnung mit Umsatzsteuer

Mein Mandant - Unternehmer - streitet mit seiner Leasinggesellschaft wegen der in der Endabrechnung  enthaltenen Umsatzsteuer. Der gegnerische Kollege beruft sich trotzdem auf ein Urteil des LG München II aus dem August 2008. Gegen die darin vertretene Auffassung, daß die Umsatzsteuer verlangt werden kann,  stehen Urteile des LG München I auch aus dem August 2008, der Oberlandesgerichte Stuttgart und Koblenz, des BGH aus 2007, des BFH und des Finanzgerichts Niedersachsen, beide aus 2010.

Alle verweisen darauf, daß nach der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer aus dem Jahr 1977 (!) nur solche Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, die in einem gegenseitigen Austauschverhältnis stehen. Mit der Beendigung des Leasingvertrages erbringt der Leasinggeber keine Leistung mehr. Die Schlußzahlungen in Form von Reparaturen, Minderkilometern oder Restwertausgleich sind unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung als Schadensersatz oder vertraglicher Erfüllungsanspruch daher keine umsatzsteuerbare Leistung. Der Leasinggeber hat darauf keine Umsatzsteuer abzuführen. Der Unternehmer als Leasingnehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Er riskiert bei der Betriebsprüfung, daß er die als Vorsteuer geltend gemachte Umsatzsteuer an das Finanzamt zurückzahlen muß.

Die Ausführungen des Gegners lassen vermuten, daß die vom Leasinggeber vorgenommene Abrechnungsart Methode hat. Der Verdacht eines Betruges ist m. E. nicht von der Hand zu weisen.

Ich helfe Ihnen, die zu Unrecht bezahlte Umsatzsteuer vom Leasingunternehmen zurück zu fordern.

 

 

                                                                             Leistungen

suchticker.de - die Seo Suchmaschine