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Die Er­ben­ge­mein­schaft und die Rache

 

 

 

 

Die Er­ben­ge­mein­schaft ist oft­mals die letzte Gelegenheit, ver­meint­lich alte Rech­nun­gen unter Ge­schwis­tern zu präsentieren.

 

 

 

In so man­chem Fall löst das Ver­hal­ten der beteiligten Per­so­nen nur noch Kopfschütteln aus.

 

 

 

In ei­nem besonders krassen Fall ist der längst ­le­ben­de El­tern­teil vor annähernd zwei­e­inhalb Jahren verstorben. Es sind vier Ab­kömm­lin­ge vor­han­den. Da­von blo­ckie­ren der Äl­tes­te und die Jüngs­te ohne ersichtlichen Grund die Erb­aus­ei­nan­der­set­zung.

 

 

 

Der Nach­lass ist übersichtlich. Ne­ben einem Wohn­haus und ei­ni­gen unbebauten Grund­stü­cken sind noch ein PKW, Haus­rat und ein paar wer­thal­ti­ge Gegenstände vorhanden. Die Grund­stü­cke liegen in drei verschiedenen Amtsgerichtsbezirken.

 

 

 

Nach­dem eineinhalb Jahre lang kei­ner­lei  Mit­wir­kung der beiden Blo­ckie­rer an der Erbauseinandersetzung erfolgt war, wur­de vor  einem Jahr die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung hinsichtlich aller Grund­stü­cke in die Wege geleitet. Es folg­ten An­trä­ge auf vor­läu­fi­ge Einstellung der Zwangs­ver­stei­ge­rungen wegen angeblich unmittelbar bevorstehender Ei­ni­gung, obwohl die Blockierer keinerlei Anstalten dazu unternahmen.  Diese Anträge wurden  nach Mo­na­ten  von den zuständigen Ge­rich­ten zurückgewiesen.

 

 

 

 

 

Selbstver­ständ­lich wurden auch alle Rechts­be­hel­fe gegen diese Ent­schei­dungen von den Blockierern ein­ge­legt. Der äl­tes­te Nach­kom­me investiert seine Zeit in ei­ne Art ju­ris­ti­sches Selbst­stu­dium mit entsprechendem Halbwissen.

 

 

 

Die mehr­malige Auf­for­de­rung zum Ver­kauf der wenigen werthaltigen Ge­gen­stän­de das Einverständnis zu erklären, blieb erfolglos.

 

Dies hat zur Fol­ge, dass nun ei­ne Klage eingereicht werden muss, um ent­spre­chen­de Zustimmungserklärungen durch Ge­richts­ur­teil ersetzen zu lassen.

 

 

 

Nach der Ver­stei­ge­rung zeich­net sich schon die Kla­ge auf Zustimmung zum Tei­lungs­plan hin­sicht­lich der Erb­aus­ei­nan­der­set­zung ab.

 

 

 

Da stellt sich doch die Fra­ge, wie groß der Hass und un­ver­ar­bei­te­te Fa­mi­lie­ner­leb­nis­se sein müs­sen, um Men­schen in fort­ge­schrit­te­nem Al­ter zu be­wegen, bei so eindeutiger Rechts­la­ge so vie­le Kosten und Zeit zu in­ves­tie­ren, um sich an ih­ren Ge­schwis­tern zu rächen. Verhindern lässt sich die Aus­ei­nan­der­set­zung der Erbengemeinschaft jedenfalls nicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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