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Wissen Sie, dass Sie bei Ihren Unternehmenskrediten die Bearbeitungsgebühren zurück fordern können?

Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Unternehmenskrediten

 

 

 

Zum ers­ten Mal hat ein Ober­lan­des­ge­richt einem Un­ter­neh­mer ei­nen Anspruch auf Rück­for­de­rung von Be­ar­bei­tungs­ge­büh­ren im Rahmen eines Un­ter­neh­merdarlehens zugesprochen.

 

 

 

Der Klä­ger  betreibt die  Pro­jek­tent­wick­lung von Immobilien. Zum Er­werb diverser Im­mo­bi­lien hatte er bei der beklagten Bank im Jahr 2005 ein Dar­le­hen auf­ge­nom­men, für wel­ches ihm ei­ne Be­ar­bei­tungs­ge­bühr in Hö­he von 18.500 € in Rechnung ge­stellt worden war.

 

 

 

Die be­klag­te Bank berief sich auf die Re­ge­lun­gen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

 

 

Der Klä­ger da­ge­gen vertrat die Auffassung, dass die Ver­ein­ba­rung von Be­ar­bei­tungs­ge­büh­ren in den AGB ge­gen § 307 Absatz 1, S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt.

 

 

 

Das Ober­lan­des­ge­richt Frankfurt am Main  hat dem Klä­ger Recht gegeben.

 

Da­zu hat das Ge­richt ausgeführt, dass auch bei einem Un­ter­neh­mer der Dar­le­hens­ge­ber mit der Darlehensgewährung keine sonstige rechtliche Leistung er­bringt, für die ei­ne zusätzliche Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung verlangt werden könnte. Die Be­ar­bei­tung des Darlehensantrages,  Prü­fung der Bonität, Erfassung der Kundenwünsche und Kun­den­da­ten, Ver­trags­ge­sprä­che, das Er­ar­bei­ten eines Dar­le­hen­san­ge­bo­tes,  die Be­ra­tung des Kun­den und schließlich auch die  Be­reit­stel­lung der Dar­le­hens-mit­tel seien nicht ge­son­dert zu ver­gü­ten, son­dern erfolg­ten aus­schlie­ßlich im ei­ge­nen In­te­res­se der Bank.

 

 

 

Die Bank konn­te auch nicht darlegen, dass die Be­ar­bei­tungs­ge­bühr zwischen den Parteien "ver­han­delt" worden sei.  Das hät­te nach Auffassung des  Ober­lan­des­ge­richts zur Voraussetzung gehabt, dass die Bank bereit gewesen wäre, ih­re Vertragsklauseln zur Disposition zu stellen.

 

 

 

Die Klau­sel hat so­mit der In­halts­kon­trol­le gemäß § 307 Abs. 3, S. 1 BGB nicht stand­ge­hal­ten.

 

 

 

Das Ge­richt hat darauf abgestellt, dass durch die Re­ge­lung in den AGB der Bank  auch der un­ter­neh­me­risch tätige Dar­le­hens­neh­mer in treuwidriger Weise unangemessen benachteiligt wird, weil die Ver­ein­ba­rung einer Bearbeitungsgebühr mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Re­ge­lung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

 

Die von der Bank ent­fal­te­ten Tä­tig­kei­ten stellen vielmehr aus­schließ­lich solche dar, die Bank im eigenen Interesse er­bringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.

 

 

 

Das Ober­lan­des­ge­richt Frankfurt am Main hat auch der Ar­gu­men­ta­ti­on der Bank, es wür­de sich bei dem Be­ar­bei­tungs­ent­gelt um eine kontrollfreie Preishaupt­ab­re­de han­deln, ei­ne Absage erteilt.

 

 

 

Das Ge­richt hat ferner ausgeführt, dass der Rück­for­de­rungs­an­spruch des Klägers noch nicht verjährt gewesen ist, weil die Kenntnis abhängige Verjährungsfrist gemäß §199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jah­res 2011 zu laufen begonnen ha­be. Zu­vor sei kei­nem Dar­le­hens­neh­mer die Erhebung einer Rückforderungsklage  zumutbar ge­we­sen. Das OLG be­rief sich da­bei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2014 ‑ Az. XI ZR 348/13.

 

 

 

Dem Klä­ger wur­de au­ßer­dem ein An­spruch auf Nutzungsersatz zugebilligt, wel­che die Be­klag­te aus dem Bearbeitungskosten tatsächlich gezogen hatte. Dass die Bank aus mit von ihr ver­ein­nahm­ten Geld Nut­zun­gen zieht, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Das Ge­richt hat die Hö­he der Nutzungsentschädi-gung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba­sis­zins­satz festgestellt. Die Re­vi­si­on wurde nicht zugelassen.

 

 

 

Da­mit  ist die Chan­ce von Unternehmern,  wel­che Be­ar­bei­tungs­ge­büh­ren bei Dar­le­hen zu un­ter­neh­me­ri­schen Zwe­cken bezahlt ha­ben, auf Rück­for­de­rung erheblich gewachsen.

 

 

 

Nach­dem das Ge­richt den Eintritt der Ver­jäh­rung für An­sprü­che, die bis En­de 2011 entstanden sind, mit Ab­lauf des Jahres 2011 fest­ge­legt hat, sind al­le noch nicht rechts­hän­gig gemachten An­sprü­che bis ein­schließ­lich 2012 be­reits verjährt. An­sprü­che aus 2013 ver­jäh­ren  zum Jahresende 2016.

 

 

 

Be­ar­bei­tungs­ent­gel­te, die Un­ter­neh­mer ab 2014 ge­zahlt ha­ben, kön­nen noch im ganzen Jahr 2017 zu­rück­ver­langt werden.

 

 

 

 

 

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