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Existenzgefährdung - Beriebsschließungsversicherung - Versicherungen drücken sich um Zahlungen

Betriebsschließungsversicherung –  Versicherung zahlt nicht und setzt die Existenz ihrer Kunden aufs Spiel!

Viele Unternehmen haben vor Jahren eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, sei es als Einzelversicherung oder aber als Bestandteil eines ganzen Bündels von  Unternehmensversicherungen.

Aufgrund der staatlich angeordneten Betriebsschließungen stehen viele kleine, mittlere und größere Unternehmen vor dem Verlust ihrer Existenz.

Wer aber glaubt, jetzt auf seine Betriebsschließungsversicherung zurückgreifen zu können, wird   meistens auf Ablehnung stoßen.

Die meisten Versicherer begründen die Zahlungsverweigerung damit, dass beim Abschluss der Versicherung das Corona Virus nicht genannt worden ist. Das ist juristischer und logischer Unsinn, weil nicht existente Gefahren logischerweise auch nicht namentlich im Vertrag erwähnt werden konnten.

In den Versicherungsverträgen gibt es demzufolge auch eine Generalklausel.

 Am 11. März 2020 hat die WHO Covid-19 offiziell als Pandemie eingestuft.

Ab diesem Zeitpunkt dürfte der Eintrittsfall der Versicherungen gegeben sein. In der Folge wurden in Deutschland am 16.3.2020 gesetzliche Verordnungen erlassen, die zur Schließung fast aller

- Einzelhandelsgeschäfte,
- Touristikunternehmen
- Veranstalter
- Restaurants
- Hotels
-sonstiger nicht systemrelevanter Unternehmen

führte. Die Betriebsschließungen erfolgten somit aufgrund hoheitlicher gesetzlicher Befugnisse und hatten dieselbe Auswirkung, als hätten Behörden eine  Vielzahl von  Einzelverwaltungsakten erlassen. Die Auswirkungen sind die gleichen.

Teilweise lassen sich Versicherungsunternehmen herab, ihren Versicherungskunden „entgegenkommenderweise“ ganze 15 % des errechneten Ausfalls zu zahlen mit dem Ansinnen, dass mit Annahme dieses „Vergleichsangebotes" alle weiteren Ansprüche erlöschen. Frecherweise wird dies auch noch als Hilfestellung für ihre Kunden verkauft.

Versicherungskonzerne   begründen das unverschämt niedrige Angebot  damit, dass staatliche Hilfen den größten Teil des Schadens der Versicherungsnehmer abdecken.

Dabei wird zweierlei vermengt:

1. Staatliche Hilfen erfolgen entweder durch einmalige Zuschüsse oder aber durch verbilligte Kredite.
Nur bei den einmaligen Zuschüssen könnte man von einer Schadenminderung sprechen. Die Behörden haben sich aber bei der Bewilligung dieser  Zuschüsse die nachträgliche Überprüfung vorbehalten. Es handelt sich demzufolge rein rechtlich nur um vorläufige Unterstützungen.

Beim Kurzarbeitergeld kommt hinzu, dass der Unternehmer zwar den Antrag auf Kurzarbeitergeld  für seine Mitarbeiter stellt, dass bewilligte Geld aber nicht ihm, sondern seinen Mitarbeitern zusteht. Außerdem stellt sich die Arbeitsverwaltung auf den Standpunkt, dass Kurzarbeitergeld gar nicht gezahlt werden muss, wenn eine Betriebsschließungsversicherung besteht.

Hier beisst sich die Katze in den Schwanz. Behörden zahlen kein Kurzarbeitergeld, weil eine Betriebsschließungsversicherung besteht und die Betriebsschließungsversicherung will nicht bezahlen, weil Kurzarbeitergeld geltend gemacht werden könnte.

2. Die Betriebsschließungsversicherung ist ein privatschriftlicher Vertrag zwischen zwei Unternehmen und einem Versicherungskonzern. Demzufolge hat im Schadensfall der Versicherungskonzern auch zu bezahlen und seine vertraglichen Verpflichtungen nicht auf den Staat, auf  die Allgemeinheit und den Steuerzahler abzuwälzen.

Wer ist betroffen:

Alle Betriebe mit Betriebsschließungsversicherung:

- Einzelhandelsgeschäfte,
- Hotels, Gastronomie,
- Arztpraxen,
- produzierendes Gewerbe,
- Handwerker,
- Dienstleistungsunternehmen aller Art,
- Touristikunternehmen,
- Reiseveranstalter,
- Busunternehmen etc.

Was ist zu beachten?

Maßgebend ist immer der konkrete eigene Versicherungsvertrag!

- Prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen. Wie wurde die Entschädigung beim Vertragsschluss kalkuliert?

- Was steht in den Versicherungsbedingungen zum Vertrag?

-   Akzeptieren Sie nicht vorschnell eine lächerlich geringe Abfindungssumme, schon gar nicht gegen Verzicht auf weitere Ansprüche!

Lassen Sie Ihre Vertragsunterlagen und etwaige Vergleichsangebote  fachkundig prüfen.

Ich stehe Ihnen hierbei selbstverständlich  auch gern  zur Verfügung.

Lassen Sie sich auch nicht von  Ihrem Makler, Ihrem Versicherungsvermittler oder Ihrer Versicherungsgesellschaft verunsichern. Mehrere Gerichte haben bereits kundgetan, dass sie der rechtlichen Einschätzung  der Versicherungsgesellschaft nicht folgen. Die AXA Versicherung wurde in Frankreich bereits verurteilt.
Auch namhafte Personen aus der Rechtslehre kommen zu einer für die Versicherten günstigen Prognose.

Zusätzlich gibt es noch weitere Versicherungen, die im Zusammenhang mit Corona / Covid 19 auch Bedeutung  haben:

- Betriebsunterbrechungsversicherung,
- Ausfallversicherung für Veranstaltungen und Events
- Praxisausfallversicherung

Fazit: Wehren Sie  sich!
Setzen sich nicht leichtfertig Ihre Existenz aufs Spiel!

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