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Klagen lohnt sich auch in 2022! - Dieselbetrug bei Audi und VW

Die Natur geht uns alle an!

 

Klagen lohnt sich doch! Urteil gegen Audi und VW

 

Immer noch lassen sich erfolgreich Schadensersatzansprüche aus dem Motor EA 189, dem Betrugsdieselmotor, gegen die Volkswagen AG und Audi erfolgreich durchsetzen.

Mein Mandant hatte im April 2013 bei einem Vertragshändler einen AudiQ 5 quattro, 2.0. TDI, EU 5 mit dem Motor EA 189 erworben und dafür rund 45.000 € bezahlt.


Vom Dieselskandal war damals noch keine Rede. Im Jahr 2020 hatte sich der Mandant anwaltlich beraten lassen. Der konsultierte Kollege hatte die Ansprüche für verjährt gehalten. 

 

Mit unserer Klage aus März 2021 konnten wir einen Restschadensanspruch von über 25.000 € realisieren zuzüglich Verzugszinsen von inzwischen zwei Jahren.

Das Landgericht Mannheim verurteilte sowohl die Audi AG als auch die Volkswagen AG. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass mindestens ein Entwicklungsvorstand Kenntnis davon hatte, dass der Motor EA 189 nicht nur in VW-Modelle, sondern auch in Audifahrzeugen verbaut wird. Dem hatten beide  Beklagten nichts  Substanzielles entgegenzusetzen.

Auch bei älteren Fahrzeugen lohnt sich sehr wohl die Überlegung, ob man seine Ansprüche nicht doch noch geltend machen sollte.

 

Wer ein Neufahrzeug in der zweiten Jahreshälfte 2012 oder später bei Volkswagen oder den Tochtergesellschaften erworben hat, hat jedenfalls noch gute Chancen, wenigstens einen Teil seines Verlustes realisieren zu können.

 

Leider steht diese Möglichkeit nur denjenigen zu, die ein Neufahrzeug erworben habem. Besonders lohnt sich eine  klage,  wenn das Fahrzeug vergleichsweise wenig Kilometer gefahren wurde, was bei Ruhestand oder in den zwei Jahren aufgrund der  pandemiebedingten Einschränkungen durchaus der Fall sein kann.

 Käufer von gebrauchten Fahrzeugen haben diese Möglichkeit leider nicht.

Eine Rechtschutzversicherung sollte zum Zeitpunkt des Kaufs durchgehend bis heute bestanden haben und noch bestehen. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages an.

 

 

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