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Landgericht Mannheim verurteilt VW

Neues Urteil des Landgerichts Mannheim gegen VW. Der Käufer eines VW Passat hatte geklagt

 

- auf Rückabwicklung des Kaufvertrages

- und Rückzahlung des Kaufpreises

- unter Abzug einer bereits berechneten Nutzungsentschädigung geklagt, ferner

- auf Zahlung von Deliktszinsen aus dem Rückerstattungsbetrag seit dem Tag der Kaufpreiszahlung.

 

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Gebrauchtfahrzeug.

 

Das Gericht hat ausgeführt, dass Ansprüche des Klägers nicht verjährt sind, weil im Jahr 2015 die Beklagte nicht zur Aufhellung des Dieselskandal beigetragen habe und demzufolge der geschädigte Kunde keinerlei gesicherten Erkenntnisse über Möglichkeiten einer Schadensersatzklage gewinnen konnte.

Das Landgericht Mannheim hat ferner ausgeführt, dass  leitendes Personal von der zielgerichteten Abgasmanipulation gewusst haben muss und dies auch gebilligt hat, andernfalls ein erheblicher Verstoß gegen Compliance-Vorschriften anzunehmen wäre. VW habe als Beklagte  in diesem Zusammenhang eine sekundäre Darlegungslast, weil der geschädigte Kunde außerhalb des Geschehens bei Volkswagen steht.

 

Einschließlich Zinsen per Stand heute erhält der Kläger über 15.000 € zurück, was knapp die Hälfte des ursprünglichen Kaufpreises ist. Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 29.5.2020 bereits auf die Argumente des BGH in dessen Urteil vom 25. Mai 2020 gestützt.

 

Es bleibt abzuwarten, was die Beklagte nunmehr tun wird.

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