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Warum jeder Mensch ein Testament erstellen sollte

Fehler mit gravierenden Folgen

 

 

1. Unwissenheit über die Folgen einer Erbschaft

Viele Menschen kennen die rechtlichen Konsequenzen einer Erbschaft nicht.  Eine über 80-jährige Dame hatte das Erbe ihres verstorbenen Sohnes angenommen, ohne zu wissen, dass damit nicht nur sein Vermögen, sondern auch seine Schulden auf sie übergehen würden. Sie war verwirrt, warum die von ihr aus eigenen Mitteln gezahlten Beerdigungskosten nicht relevant seien und fühlte sich über die Situation im Unklaren. Ihre Wissenslücke führte zu einer ungewollten Übernahme der finanziellen Belastungen ihres Sohnes.

 

2. Beratung und Entscheidung der Erbin

Ich mußte die Dame darüber informieren, dass sie eine Nachlassinsolvenz beantragen könnte, um die Schulden auf den Nachlass zu beschränken. Allerdings hätte dies bedeutet, dass sie die wenigen Vermögensgegenstände des Sohnes, die für sie einen hohen emotionalen Wert hatten, herausgeben müsste. Aus diesem Grund entschied sie sich gegen diesen Schritt. Ihre Unkenntnis der rechtlichen Situation und ihre emotionale Bindung an die Erbstücke führten dazu, dass sie die finanziell nachteilige Option wählte.

 

3. Notwendigkeit der rechtlichen Aufklärung

Der Fall verdeutlicht die Notwendigkeit besserer rechtlicher Aufklärung in der Bevölkerung. Der Satz der Dame „Das muss man den Leuten doch sagen!“ zeigt, wie selbstverständlich der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Menschen ihre Rechte und Pflichten kennen. Die Ausschlagungsfrist ist mit 6 Wochen seit Kenntnis vom Tod viel zu kurz. Neben des emotionalen Ausnahmezustandes bei nahen Angehörigen snd so viele bürokratischen  Dinge zu erledigen, dass die Hinterbliebenen kaum zum Nachdenken kommen. Die Erben sind sich der Rechtslage in aller Regel nicht bewusst.  Dass sich auch Schulden vererben, ist kaum bekannt.

 

Wichtige Aspekte: 

 

1. Die Ausschlagungsfrist und ihre Bedeutung

In Deutschland beträgt die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft in der Regel sechs Wochen (§ 1944 BGB). Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Erbe Kenntnis von der Erbschaft und dem Grund der Berufung erlangt hat. Für Erben, die im Ausland leben oder bei einer Testamentseröffnung anwesend sind, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Dies gilt auch, wenn der Verstorbene seinen alleinigen Wohnsitz im Ausland hatte.  Wenn die Frist verstreicht, gilt das Erbe automatisch als angenommen – unabhängig davon, ob Vermögenswerte oder Schulden übernommen werden.

 

2. Probleme durch die kurze Frist

Für viele Menschen ist diese Frist zu kurz, um sich ausreichend über die Erbschaft und mögliche Verbindlichkeiten zu informieren. Gerade in Fällen, in denen emotionale Belastungen – wie der Verlust eines nahen Angehörigen – eine Rolle spielen, bleibt oft nicht genügend Zeit, sich mit den rechtlichen Aspekten auseinanderzusetzen. Häufig erfahren Erben erst nach Ablauf der Frist von den Schulden des Verstorbenen und stehen dann vor der Tatsache, dass sie diese mit dem eigenen Vermögen begleichen müssen.

 

3. Möglichkeiten der Fristverlängerung

Es gibt in bestimmten Fällen Möglichkeiten, das Erbe auch nach Ablauf der Ausschlagungsfrist noch ausschlagen zu können ( 1956 BGB). Die Voraussetzungen und notwenigen Schritte sind kompliziert. Im Bürgerlichen Gesetzbuch beschäftigen sich über 400 Paragraphen  mit dem Erbrecht.

 

In vielen Fällen sind die 6 Wochen schon abgelaufen, bevor Nachlassgerichte vom Tod eines Menschen überhaupt erfahren. 

 

Eine Verlängerung der Ausschlagungsfrist wäre dringend geboten. Dazu müßte der Gesetzgeber tätig werden.   

 

 

3. Begrenzung der Haftung auf den Bestand des Erbes

 

 

Die Begrenzung der Haftung auf den Nachlass (auch „Drei-Klassen-Haftung“ genannt) ermöglicht es Erben, ihre persönliche Haftung für die Schulden des Verstorbenen auf das geerbte Vermögen zu beschränken. Dies ist besonders wichtig, wenn die Schulden des Erblassers höher sind als sein Vermögen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, dies rechtlich umzusetzen:

 

1.1.  Nachlassverwaltung

Eine der Optionen ist die Beantragung einer Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB). Der Erbe kann beim Nachlassgericht einen Nachlassverwalter einsetzen lassen. Dieser übernimmt die Verwaltung des Nachlasses und sorgt dafür, dass Schulden nur aus dem Nachlass beglichen werden. Der Erbe bleibt somit von der persönlichen Haftung befreit, muss aber auch auf die Kontrolle über den Nachlass verzichten. Der Nachlassverwalter sorgt dafür, dass Gläubiger nur das erhalten, was der Nachlass hergibt.

1.2. Nachlassinsolvenzverfahren

Eine weitere Möglichkeit ist die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens (§§ 1980 ff. BGB). Dieses Verfahren wird in der Regel dann notwendig, wenn der Nachlass überschuldet ist und nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu decken. Auch hier wird die Haftung auf den Nachlass beschränkt, sodass das persönliche Vermögen des Erben unangetastet bleibt. Gläubiger können nur aus dem Nachlass befriedigt werden. Das Nachlassinsolvenzverfahren schützt den Erben also vor einer möglichen Insolvenz.

1.3. Einrede der Dürftigkeit

In Fällen, in denen die Schulden des Erblassers höher sind als der Nachlass, kann der Erbe die Einrede der Dürftigkeit erheben (§ 1990 BGB). Dies bedeutet, dass er nachweisen kann, dass der Nachlass nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu begleichen. Dadurch haftet der Erbe nicht mit seinem eigenen Vermögen. Diese Einrede ist besonders dann relevant, wenn die Kosten für ein Nachlassinsolvenzverfahren oder die Nachlassverwaltung nicht verhältnismäßig wären.

1.4. Beschränkung durch Aufgebotsverfahren

Eine weitere Methode zur Haftungsbegrenzung ist das Aufgebotsverfahren (§§ 1970 ff. BGB). Der Erbe kann beim Nachlassgericht beantragen, dass die Gläubiger des Verstorbenen ihre Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist anmelden. Verpassen Gläubiger diese Frist, verlieren sie ihre Ansprüche gegen den Erben, und die Haftung beschränkt sich auf den noch bestehenden Nachlass.

 

Fazit:

 

Erben, die Schulden erben, können ihre Haftung auf das geerbte Vermögen beschränken, indem sie Maßnahmen wie die Nachlassverwaltung, das Nachlassinsolvenzverfahren oder die Einrede der Dürftigkeit ergreifen. Diese Mechanismen schützen das persönliche Vermögen des Erben und gewährleisten, dass nur der Nachlass für die Begleichung der Schulden verwendet wird. Es ist wichtig, diese Optionen rechtzeitig zu prüfen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

 

Eine ausführliche Rechtsberatung nach einem Todesfall ist gut angelegtes Geld.

 

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OLG Karlsruhe verurteilt Audi zum Schadensersatz beim Dieselmotor EA 189

Das Oberlandesgericht hat in 2 Verfahren die Audi AG im Jahr 2024 verurteilt, 2 Neuwagenkäufern Schadensersatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer wegen sittenwidriger Schädigung zu leisten. Betroffen war der Skandalmotor EA 189  von VW, den Audi auch verbaut hat. Zuvor hatte Audi auf deutlichen Hinweis des Gerichts, über einen Vergleichsangebot nachzudenken, einen lächerlichen Vergleichsbetrag angeboten, dazu 4 Seiten Bedingungen gestellt, verbunden mit einem Schweigegebot für die  Kläger und meine Person.

 

Die Kläger haben beide spontan diese lächerlichen Knebelverträge abgelehnt. Die Urteilsbeträge sind fünfstellig plus Zinsen. Die Beharrlichkeit hat sich also ausgezahlt.

 

 

 

 

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Dieselskandal bei Audi und Volkswagen

Schadensersatzansprüche für Neufahrzeuge mit EA 189-Motor – auch 2024 und 2025 noch  möglich

 

Viele Fahrzeugbesitzer von Volkswagen und Tochterunternehmen, die vor Bekanntwerden des Dieselskandals im Jahr 2015 ein Neufahrzeug mit dem EA 189-Motor gekauft haben, fragen sich, ob sie auch heute noch Schadensersatz geltend machen können. Die Antwort ist: Ja! Auch im Jahr 2024 und 2025 können unter bestimmten Voraussetzungen noch Schadensersatzansprüche erhoben werden. In diesem Blogbeitrag erkläre ich , unter welchen Bedingungen das möglich ist und was Fahrzeugbesitzer beachten sollten.

 

1. Hintergrund des Dieselskandals bei Volkswagen

Im September 2015 wurde bekannt, dass Volkswagen in Millionen von Fahrzeugen eine Software installiert hatte, die Abgaswerte manipulierte. Besonders betroffen waren Fahrzeuge mit dem EA 189-Motor. Diese Manipulation führte zu einem großen Skandal, in dessen Folge viele Kunden Klagen gegen Volkswagen und seine Tochterunternehmen einreichten, um Schadensersatz zu fordern.

 

2. Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche 2024 und 2025

Obwohl der Dieselskandal fast ein Jahrzehnt zurückliegt, besteht weiterhin die Möglichkeit, Schadensersatz zu fordern. Wichtig ist jedoch, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Kauf eines Neufahrzeugs vor Ende August 2015: Die betroffenen Fahrzeuge müssen vor dem Bekanntwerden des Skandals und vor dem Ende des Jahres 2015 als Neufahrzeuge gekauft worden sein. Dies ist wichtig, da sich die rechtlichen Ansprüche auf den Zeitraum vor der öffentlichen Enthüllung der Abgasmanipulation beziehen.
  • Betroffener Motor: EA 189: Die betroffenen Fahrzeuge sind mit dem Motor EA 189 ausgestattet. Dieser Motor war zentral in der Abgasaffäre, da er die Software enthielt, die die Abgaswerte verfälschte.
  • Niedrige Kilometerzahl: Ein wesentlicher Faktor bei der Berechnung des Schadensersatzes ist die sogenannte Nutzungsvergütung. Diese wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet und verringert die Höhe des tatsächlichen Entschädigungsbetrags. Je weniger das Fahrzeug seit dem Kauf gefahren wurde, desto geringer ist die Nutzungsvergütung und desto höher der mögliche Schadensersatz. 

3. Die Rolle der Nutzungsvergütung

Die Nutzungsvergütung ist der Betrag, den der Fahrzeugbesitzer für die Nutzung des Fahrzeugs abziehen muss, wenn er Schadensersatz fordert. Sie wird auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer berechnet. Daher ist es für Fahrzeugbesitzer besonders vorteilhaft, wenn ihr Fahrzeug eine möglichst geringe Laufleistung aufweist. Denn je niedriger die Kilometerzahl, desto höher fällt der verbleibende Schadensersatzanspruch aus. Besitzer von Fahrzeugen mit niedriger Laufleistung können somit auch heute noch beträchtliche Entschädigungen erhalten.

4. Warum 2024 und 2025 noch Ansprüche bestehen

Ein entscheidender Grund, warum auch 2024 und 2025 noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, liegt in der Rechtsprechung zu Verjährungsfristen. Die Verjährung hat erst dann zu laufen  begonnen, als der Dieselskandal öffentlich wurde, nicht jedoch ab dem Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs. Bei Neufahrzeugen  - aber nur bei solchen-  greift eine 10-jährige Verjährungsfrist, beginnend mit dem Bekanntwerden des Dieselskandals bei VW. Das war im September 2015 der Fall.  Daher lohnt es sich, auch für die Jahre 2014 und 2015 zu prüfen, ob ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

5. Was betroffene Fahrzeugbesitzer jetzt tun sollten

Für alle, die ein Neufahrzeug mit einem EA 189-Motor bis Ende August / Anfang September 2015 gekauft haben, gilt es, folgende Schritte zu beachten:

  • Kilometerstand prüfen: Überprüfen Sie den aktuellen Kilometerstand Ihres Fahrzeugs, um festzustellen, wie hoch die mögliche Nutzungsvergütung ausfallen könnte.
  • Beratung einholen: Sprechen Sie mit einem spezialisierten Anwalt / Anwältin mit Erfahrungen in  der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal, um Ihre individuellen Chancen und Ansprüche zu bewerten.
  • Fristen beachten: Auch wenn die Verjährungsfrist in vielen Fällen verlängert wurde, sollten Sie keine Zeit verlieren, um Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.

Fazit

Besitzer von Volkswagen-Neufahrzeugen und Fahrzeugen der Tochterunternehmen, die mit dem EA 189-Motor ausgestattet sind und bis August / Anfang September 2015 erworben wurden, haben auch 2024 und 2025 noch die Chance auf Schadensersatz. Besonders vorteilhaft ist dies für Fahrzeuge mit geringer Laufleistung, da die Nutzungsvergütung dann niedriger ausfällt und der Schadensersatz entsprechend höher ist. Betroffene sollten jetzt handeln. 

FAQs:

1. Kann ich auch mit einem Gebrauchtwagen Schadensersatz fordern? 

  • Die oben beschriebenen Voraussetzungen gelten nur für Neufahrzeuge.

2. Wie berechnet sich die Nutzungsvergütung?

  • Sie basiert auf der Kilometerzahl und der erwarteten Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs. Je höher die Kilometerzahl, desto mehr wird von einem möglichen Schadensersatz abgezogen. 

3. Verfällt mein Anspruch, wenn ich bereits ein Software-Update habe durchführen lassen?

  • Nein, das Software-Update beeinflusst den Schadensersatzanspruch nicht.

Selbst, wenn das Fahrzeug bereits verkauft wurde, kommen theoretisch noch restliche Ansprüche in Betracht. Diese sind aber genau zu prüfen.

 

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Klage gegen Rechtschutzversicherungen

Das Landgericht Mannheim hat in 2. Instanz entschieden, dass die Rechtschutzversicherung des Mandanten für die 2. Instanz in einem Dieselprozess Rechtschutz gewähren muss. Eine kleine unbedeutende Versicherung hatte sich geweigert, für die Berufung ihrem Versicherungsnehmer Kostenzusage zu erteilen wegen angeblicher Aussichtslosigkeit. Zugrunde lag ein Urteil der ersten Instanz, dass man nur als hingeschludert bezeichnen konnte. 

 

Eine andere Kammer desselben Landgerichts gab meiner Klage auf Rechtschutz gegen die Versicherung statt.

Entgegen der Meinung eines Einzelrichters desselben Landgerichts, der die Klage gegen Audi bgewiesen hatte, sah die zuständige Richterin im Prozess gegen die Rechtschutzversicherung durchaus Erfolgsaussichten für die Berufung in der Hauptsache. 

 

Die Berufung vor dem OLG Karlsruhe ging übrigens zu fast 100 % zugunsten meines Mandanten aus!

 

 

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